Änderung des Thüringer Rechnungshofgesetzes

Entwurf vom 23. Januar 2013
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
Die Diskussion ist seit dem 05.05.2013 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Drucksache 5/5603) in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 23.07.2013 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 vom 30.07.2013, S. 193 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 125. Sitzung am 11.07.2013, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD (Drucksache 5/5603) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses (Drucksache 5/6339) anzunehmen. Damit tritt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt in Kraft.

Zweite Beratung des Plenums am 11.07.2013

Am 11.07.2013 fand die zweite Beratung des Plenums zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD (Drucksache 5/5603) statt.

Beschlussempfehlungen des Haushalts- und Finanzausschusses

In der Drucksache 5/6339 (PDF) empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD (Drucksache 5/5603) mit einigen Änderungen anzunehmen. Zu dieser Beschlussempfehlung hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 5/6345 (PDF) einen Änderungsantrag vorgelegt.

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD vom 26.06.2013

Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD brachten dieselben Fraktionen einen Änderungsantrag vom 26.06.2013 ein. Beispielsweise sieht der Änderungsantrag vor, dass die bisher geregelte Dauer der Amtszeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten von 12 Jahren bestehen bleibt. Eine Verkürzung auf zehn Jahre ist somit nicht mehr vorgesehen.

Ein weiteres Beispiel, in dem ein Vorschlag aus dem Diskussionsforum in der Sache aufgegriffen wurde, besteht darin, darauf zu verzichten, dass die Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofes u. a. den Prüfauftrag sowie den Ablauf des Prüfungsverfahrens vorsehen muss.

Darüber hinaus sieht der Änderungsantrag eine neue Aufgabe des Kollegiums vor. Danach erteilt das Kollegium Auskünfte zu Prüfungsfragen gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Presse. Diese werden jedoch nicht vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt, wobei der zuständige Senat über den Abschluss der Prüfung entscheidet.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD vom 23.01.2013 (Drucksache 5/5603) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Haushalts- und Finanzausschusses vom 21. März 2013 am 27. März 2013 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 5. Mai 2013, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof

Die Thüringer Verfassung bestimmt in Art. 103, dass der Landesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes überwacht. Danach überprüft er auch die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung von Landesvermögen und Landesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Darüber hinaus ist der Landesrechnungshof verpflichtet, jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln sowie aufgrund seiner Prüfungserfahrung den Thüringer Landtag zu beraten. Nähere Einzelheiten über die Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen und die Arbeitsweise des Landesrechnungshofs sind in der Thüringer Verfassung und im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 geregelt, insbesondere wird in diesen Bestimmungen die Unabhängigkeit des Rechnungshofes festgelegt. Das Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 soll durch den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD (Drucksache 5/5603) vom 23.01.2013 geändert werden. Dieser Gesetzentwurf wurde am 14.02.2013 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und in gleicher Sitzung federführend an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt.

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof

1. Festlegung auf drei bzw. zwei Direktorinnen bzw. Direktoren

Mitglieder des Rechnungshofes sind nach der bisherigen Rechtslage die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident als deren ständige Vertreterin bzw. dessen ständiger Vertreter und andere zu Mitgliedern bestellte Beamtinnen und Beamte; sie bilden zusammen das Kollegium. Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung. Zugleich leiten die Mitglieder des Kollegiums jeweils eine Prüfungsabteilung mit mehreren Referaten. Bisher ist das Gremium mit einer geraden Anzahl an Mitgliedern besetzt und bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD legt nunmehr die Anzahl der zu weiteren Mitgliedern bestellten Beamtinnen bzw. Beamten auf drei fest, die die Amtsbezeichnung Direktorinnen bzw. Direktoren beim Rechnungshof tragen. Damit besteht eine ungerade Anzahl an Stimmen im Kollegium. Dem gegenüber beschränkt sich der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf zwei zu Mitgliedern bestellte Beamtinnen bzw. Beamte.

Wie beurteilen Sie die Festlegung auf drei bzw. zwei Direktorinnen/Direktoren?

Kollegialitätsprinzip stärken
Wirtschaftliche Kommunalprüfung im Sinne des Gemeinwohls
Kollegialitätsprinzip erhalten - Checks & Balances
Starker Präsident
Demokratieprinzip
Steuerverschwendung
Im Ergebnis 2
2 Direktoren sind ausreichend

2. Erweiterung des Teilnahmerechts an Ausschuss- und Plenarsitzungen auf alle Mitglieder des Rechnungshofs

Nach § 111 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags haben bisher der Präsident des Rechnungshofs oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kollegiums Zutritt zu allen nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. In der Neufassung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof haben nun alle Mitglieder des Kollegiums des Rechnungshofs das Recht, an den Ausschuss- und Plenarsitzungen des Landtags teilzunehmen.

Wie beurteilen Sie diese Regelung?

Wen interessiert was?
Partnerschaft
fehlendes dienstliches Interesse

3 a Persönliche Voraussetzungen

a. Wegfall der Altersbegrenzung

Bisher konnte Mitglied des Rechnungshofes nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersbegrenzung entfällt im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD. Im Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll diese Alterbegrenzung fortbestehen.

Wie beurteilen Sie eine besondere Altersanforderung für die Mitglieder des Kollegiums des Rechnungshofs?

Lebenserfahrung und fachliche Reife
Übung macht den Meister
Mindestens 35 Lebensjahre

3 b Persönliche Voraussetzungen

b. Qualifikation des Kollegiums: Befähigung zum Richteramt

Bisher mussten die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder des Rechnungshofs die Befähigung zum Richteramt haben. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD genügt es, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Befähigung zum Richteramt hat. Im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll es ausreichen, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Rechnungshofs die Befähigung zum Richteramt besitzt.

Wie beurteilen Sie diese Vorschläge?

Angst vor Richtern?
Judex non calculat

3 c Persönliche Voraussetzungen

c. Qualifikation des Kollegiums: Wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung

Nach bisheriger Rechtslage soll eine angemessene Anzahl der Mitglieder eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen. Dies ist im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD nicht mehr vorgesehen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verzichtet nicht auf die bisherige Vorschrift.

Wie beurteilen Sie das Erfordernis einer wirtschaftswissenschaftlichen oder technischen Vorbildung für die Mitglieder des Kollegiums des Rechnungshofs?

Wer fürchtet solchen Sachverstand?
Nicht nur Juristen, Theologen oder Pädagogen !
Schuster bleib bei deinen Leisten

4. Vorschlagsrecht für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Landtags ohne Aussprache gewählt. Bisher hatte lediglich die Landesregierung das Recht, eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten für das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten vorzuschlagen. Nun soll auch jede Landtagsfraktion dieses Recht bekommen.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?

Bewährtes erhalten.
pro Parlamentarismus
warum nicht?

5. Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten

Bisher erfolgte die Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten durch die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten. Nunmehr soll dies durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Thüringer Landtags erfolgen.

Wie beurteilen Sie diese Neuregelung?

pro Parlamentarismus

6. Dauer der Amtszeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten

Bisher betrug die Amtszeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, wie in anderen Bundesländern und im Bund, 12 Jahre (sofern die Wahl nicht auf Lebenszeit erfolgt). Nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD soll sie auf zehn Jahre gekürzt werden; eine Wiederwahl bleibt ausgeschlossen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will an der 12-jähringen Amtszeit festhalten.

Wie beurteilen Sie die Verkürzung der Amtszeit?

Wem nützt es?
Kein triftiger Grund für eine Verkürzung erkennbar
Erbhof

7. Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs

Der Thüringer Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Thüringer Rechnungshofs und wird vom Kollegium als Ganzes beschlossen. Die Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD schlagen vor, diese Geschäftsordnung auf weitere Regelungsfelder zu erstrecken. Danach sollen u. a. Regelungen zur Konkretisierung des Prüfauftrags und der entsprechenden Prüfungsankündigung gegenüber der zu prüfenden Stelle mit substanzieller Beschreibung des Prüfungsumfangs und der Prüfungsdauer sowie Regelungen zum Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgenommen werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt dies in ihrem Änderungsantrag ab.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD?

Keine Prüfung ins Blaue hinein
"Leichen im Keller"?
Kein Dammbruch

8. Gleichstellungsklausel

Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD werden die männlichen Status- und Funktionsbezeichnungen verwendet. So erscheint stets die Bezeichnung „Präsident“. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht in ihrem Änderungsantrag vor, dass alle Status- und Funktionsbezeichnungen in männlicher und weiblicher Form erscheinen.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN?

Wichtig?
Gesetzgebung ist kein Selbstzweck