Änderung von Vorschriften im Bereich der Justiz

Entwurf vom 09. Mai 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
Die Diskussion ist seit dem 02.07.2014 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz vom 09.05.2014 (Drucksache 5/7741) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz vom 09.05.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 vom 28.08.2014, S. 527 - 528 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 159. Sitzung am 17.07.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7741) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses (Drucksache 5/7976) anzunehmen. Damit tritt das Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses vom 09.07.2014

Der Justiz- und Verfassungsausschuss empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7741) mit einigen Änderungen anzu-nehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7976 [Beschlussempfehlung (PDF, nicht barrierefrei)] verwiesen.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.05.2014 (Drucksache 5/7741) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Justiz- und Verfassungsausschusses vom 11.06.2014 am 12.06.2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 02.07.2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz vom 09.05.2014

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz verfolgt u. a. das Ziel, durch eine Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen und die aktuelle Rechtsprechung die Arbeitsfähigkeit der Thüringer Justiz zu verbessern und den Landeshaushalt im Bereich der Justiz zu entlasten. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes, im Thüringer Justizkostengesetz, im Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes, im Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und im Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.05.2014 wurde in der 153. Plenarsitzung am 21.05.2014 erstmals beraten und an den Justiz- und Verfassungsausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 153. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz (Drucksache 5/7741)

1 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes sind u. a. Regelungen zu den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften, zur Justizverwaltung und zur landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentration enthalten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisherigen Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration in Wirtschaftsstrafsachen in § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bündeln und zukünftig alle Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile in Wirtschaftsstrafsachen beim Landgericht Mühlhausen zu konzentrieren, um die Bildung besonderer Sachkompetenz zu ermöglichen.

Wie beurteilen Sie die Regelung zur Zuständigkeitskonzentration in Wirtschaftsstrafsachen?

2 Gebühren in Notarverwaltungsangelegenheiten

Der Thüringer Justizverwaltung entstehen für die Bearbeitung der Verwaltungsangelegenheiten der Notare, wie z. B. für Verwaltungsverfahren zur Besetzung von Notarstellen, Prüfungen der notariellen Amtsführung oder außerordentliche Geschäftsprüfungen aus besonderem Anlass jährlich Personal- und Sachkosten in Höhe von etwa 25.000 Euro. Als Ausgleich für den der Thüringer Justiz für die jeweilige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Aufwand sollen Regelungen, die der Thüringer Justiz zukünftig die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) in Notarverwaltungsangelegenheiten ermöglichen, in das Thüringer Justizkostengesetz aufgenommen werden. Die Gebühren für die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren der Notare sollen in Zukunft von den Notaren getragen werden.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur zukünftigen Kostenerhebung in Notarangelegenheiten?

3 Regelungen zum Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht

Der Bund hat im August 2013 das Sozialgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung und die Finanzgerichtsordnung um Regelungen zur Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ergänzt und die Möglichkeit geschaffen, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die grundsätzlich der Richter vornehmen muss, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen. Voraussetzung ist, dass in den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Der Gesetzentwurf sieht vor, im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes, im Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und im Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung eine Übertragung des Verfahrens zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den vorsitzenden Richter auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich auszuschließen. Die Prüfung soll weiterhin im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung ausschließlich durch den Richter erfolgen.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren?

4 Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach ggf. in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?