Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen

Entwurf vom 04. Dezember 2018
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 14.03.2019 archiviert
9

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zum Thüringer Gesetz zur Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen vom 4. Dezember 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zum Thüringer Gesetz zur Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen

Der Gesetzentwurf beabsichtigt die Abschaffung von Wahlrechtsausschlüssen für Menschen, die sich dauerhaft in gesetzlicher Betreuung oder Unterbringung befinden. Damit sollen die Vorgaben des UN-Abkommens über die Rechte behinderter Menschen umgesetzt werden, wonach Wahlrechtsausschlüsse gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und daher ein genereller Wahlrechtsausschluss von behinderten Menschen in gesetzlicher Betreuung und Unterbringung unzulässig ist. In den entsprechenden Vorschriften in dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) sowie dem Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) sollen demnach die Nummern 2 und 3 gestrichen werden. Allein die Nummer 1, nämlich der Wahlrechtsausschluss infolge eines Richterspruchs, soll bestehen bleiben. Diese Änderungen sollen ab Januar 2020 in Kraft treten, damit nicht in die Kommunal- und Landtagswahlen 2019 eingegriffen wird.

Die bisherigen Regelungen zum Wahlrechtsausschluss lauten wie folgt:

 

§ 2 ThürKWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Betreuungsgerichts nachweist, dass auf seinen Antrag die Bestellung des Betreuers nach § 1896 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt ist; der Ausschluss vom Wahlrecht gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

 

§ 14 ThürLWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

 

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6495 wurde in der 135. Plenarsitzung am 15. Dezember 2018 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 135. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Beseitigung des Wahlrechtsausschlusses aufgrund gesetzlicher Betreuung

Nach der bisherigen Fassung des § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz und des § 14 Thüringer Landeswahlgesetz ist vom Wahlrecht unter anderem derjenige ausgeschlossen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine dauerhafte Vollbetreuung bestellt ist. Diese Möglichkeit des Wahlrechtsausschlusses soll nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen werden.

 

Wie beurteilen Sie die Beseitigung des Wahlrechtsausschlusses aufgrund von gesetzlicher Betreuung?

 

Völlig überflüssige Reglung
ganz schrecklich
Nicht notwendig!
Gestzliche Betreuung

2. Streichung des Wahlrechtsausschlusses aufgrund gesetzlicher Unterbringung

Neben dem Wahlrechtsausschluss aufgrund gesetzlicher Betreuung bestimmen § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz und § 14 Thüringer Landeswahlgesetz bisher auch den Wahlrechtsausschluss derjenigen, deren Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus nach der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen angeordnet wird (gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB). Auch diese letzte Alternative soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen werden und nur der Wahlrechtsausschluss infolge Richterspruch beibehalten werden.

 

Welche Auffassung vertreten Sie hinsichtlich der Streichung des Wahlrechtsausschlusses aufgrund von gesetzlicher Unterbringung?

 

Was soll das?
Unverständlich
Unterbringung in Psychatrichen Einrichtungen

3. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte sollten Ihrer Meinung nach in dem Gesetzentwurf berücksichtigt werden?

Mehr Sorgfalt bei der Gesetzgebung
Richterentscheide