Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene

Entwurf vom 04. Dezember 2017
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 06.04.2018 archiviert
19

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene) vom 04.12.2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

 

Diskutieren Sie mit!

Verlauf der weiteren parlamentarischen Beratungen

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, bis zum 6. April 2018 konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen. Den weiteren Beratungsverlauf zu dem Gesetzentwurf können Sie in der Parlamentsdokumentation auf der Internetseite des Thüringer Landtags unter folgendem Link einsehen: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgaenge/64956/1

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene)

Nachdem durch das Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene im Jahr 2016 das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in Kraft getreten ist und die Thüringer Kommunalordnung geändert wurde, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun die direkte Demokratie auf Landesebene weiter ausgebaut werden. Dafür soll die Verfassung des Freistaates Thüringen (ThürVerf) in drei Artikeln geändert werden. Die Änderung der Verfassung bedarf gemäß Art. 83 ThürVerf einer Zweidrittelmehrheit des Landtages. Die geplante Verfassungsänderung betrifft die bisherigen Bestimmungen zur Altersgrenze des aktiven Wahlrechts, zum Bürgerantrag und zu Volksbegehren. Dadurch soll unter anderem eine frühzeitige Teilnahme und Mitbestimmung der Jugendlichen an demokratischen Entscheidungsprozessen ermöglicht werden. Zudem sollen durch die Modernisierung des bisherigen Bürgerantrages Themen leichter zur Diskussion an den Landtag herangetragen werden können. Deshalb wird der Bürgerantrag zu einem Einwohnerantrag umgewandelt, demnach sollen Jugendliche ab 14 Jahren Anliegen an den Landtag zur Debatte herantragen können, ebenfalls sollen sich auch in Thüringen lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit beteiligen können, da sie von Themendebatten und Entscheidungen des Landtags in ihrem Alltag betroffen seien. Darüber hinaus soll der Umfang der zulässigen Sach- und Regelungsthemen für Volksbegehren erhöht und dadurch die Einflussmöglichkeit der Bürger gesteigert werden. Dazu soll der so genannte Finanzvorbehalt in Art 82 Abs. 2 ThürVerf so verändert werden, dass zukünftig auch  Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen auf zukünftige Haushalte stattfinden können, ausgenommen sind Volksbegehren zum laufenden Haushalt. Die Initiatoren sollen einen Deckungsvorschlag zu den Mehrkosten vorweisen. Die Anzahl der notwendigen Unterschriften für ein erfolgreiches Volksbegehren (Quorum) werden halbiert.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/4806 wurde in der 103. Plenarsitzung am 13. Dezember 2017 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 103. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Einschränkung des Finanzvorbehaltes

Gemäß dem bisher geltenden Art. 82 Abs. 2 ThürVerf sind Volksbegehren zum Landeshaushalt unzulässig. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Urteil vom 6. Oktober 2009- VerfGH 143/08) soll mit dem Gesetzentwurf dieser Vorbehalt zukünftig nur auf das aktuelle Landeshaushaltsgesetz beschränkt werden. Für den Fall, dass ein Volksbegehren Finanzauswirkungen auf Haushaltsgesetze und Haushaltspläne entfalten würde, ist die Beifügung eines Finanzkonzeptes (sog. Deckungsvorschlag) nunmehr vorgesehen. Durch die Einschränkung des Finanzvorbehaltes soll der Umfang der zulässigen Sach- und Regelungsthemen für Volksbegehren erhöht werden.

Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zum Finanzvorbehalt?

Finanzvorbehalt in jetziger Form ist unzeitgemäß
positiver Finanzvorbehalt
Vernuftbasierte Änderung
Volksbegehren - Einschränkung des Finanzvorbehaltet

2. Halbierung des bisherigen Quorums für Volksbegehren

Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden (vgl. Art. 81, 82 ThürVerf). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Quorum für Volksbegehren bei freien Sammlungen von bisher 10 Prozent auf 5 Prozent (bzw. von 8 auf 4 Prozent bei Amtseintragungen) abgesenkt wird. Dadurch würden bei einer freien Sammlung bereits 100.000 Unterschriften für das Zustandekommen eines Volksbegehrens ausreichen, welches innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens vom Landtag abschließend zu behandeln ist.

Welche Auffassung vertreten Sie zu der geplanten Halbierung der bisherigen Quoren für Volksbegehren und Volksentscheid?

 

Halbieren des Quorums ist angemessen
Der wesentliche Punkt
Halbierung des nötigen Quorums
Volksbegehren - Halbierung der Quote

3. Einwohnerantrag

Durch den Gesetzentwurf soll der bisherige Bürgerantrag durch den sog. Einwohnerantrag ersetzt werden. Die Hürde für die Einlegung eines Einwohnerantrages soll von 50.000 auf 10.000 Unterschriften herabgesetzt werden. Unterschriftsberechtigt sollen alle Personen seien, die das 14. Lebensjahr vollendet und am Tag der Unterschrift in Thüringen ihren Wohnsitz haben oder länger als sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die momentane Regelung der Artikel 68 Abs. 1, 46 Abs. 2 ThürVerf sieht vor, dass nur deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterschriftsberechtigt sind. Durch die Einbringung eines Einwohnerantrages können dem Landtag bestimmte Gegenstände/Themen zur Diskussion unterbreitet werden, dies können auch Gesetzentwürfe oder Vorschläge zum Beschluss eines Antrags zu einer Bundesratsinitiative sein. Die Entscheidungsbefugnis liegt jedoch weiterhin beim Parlament.

Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Änderungen, insbesondere zu der Herabsetzung des Alters der unterschriftsberechtigten Personen und der Erweiterung der Beteiligungsrechte auf Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft?

Hürden senken, um einen Diskurs anzuregen
Was ist denn dann noch meine…
Einwohnerantrag

4. Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf Landesebene

Nach der bisherigen Regelung des Art. 46 ThürVerf ist jeder Bürger wahlberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. In Anlehnung an das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen soll diese Altersgrenze auf 16 herabgesetzt werden. Damit soll erreicht werden, dass die Bereitschaft zum demokratischen Engagement bei Jugendlichen gesteigert und demokratische Entscheidungen auf eine breitere Legitimationsbasis gestellt werden.

Wie beurteilen Sie die geplante Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf Landesebene?

Lasst sie mitentscheiden!
Von der Systematik her falsch
Die Absenkung des Wahlalters…
Mindestalter für Wahlrecht auf Landesebene

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Ohne fakultatives Referendum wohl keine Reform möglich
Es sollte eine konsequente…
Quorum beim Volksentscheid
Fakultatives Referendum