Thüringer Krankenhausgesetz

Entwurf vom 04. Juni 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
Die Diskussion ist seit dem 13.09.2013 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drucksache 5/6167) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Bestimmungen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Vorschriften und Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 11.02.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 19.02.2014, S. 4 - 9 verkündet worden.

Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung und Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 141. Sitzung am 23.01.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/6167) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit (Drucksache 5/7158) anzunehmen. Damit tritt das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit am Tage nach seiner Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt in Kraft. Der von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/7215(PDF) sowie der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7212 (PDF) jeweils eingebrachte Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit wurde ebenso abgelehnt wie der Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7209 (PDF).

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit vom 16.01.2014

Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7158 (Beschlussempfehlung (PDF)) verwiesen.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 03.06.2013 (Drucksache 5/6167) wurde am 18. Juli 2013 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 12. September 2013, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 03.06.2013

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03.06.2013 wurde am 19.06.2013 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen.
Zweck des Krankenhausgesetzes ist es, im Freistaat Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 03.06.2013 hat die Intention, dieses Ziel weiter zu fördern. Unter anderem ist dort vorgesehen, einen Patientenfürsprecher und einen Transplantationsbeauftragten einzuführen. Speziell für Kinder und Menschen mit Behinderung sollen verbesserte Regeln gelten. Der Anspruch auf Behandlung soll gestärkt werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/6167) verwiesen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes

1 a Qualität der Leistungen und sektorenübergreifende Versorgung

a) Wie bewerten Sie die aktuelle Qualität der Leistungen, die von Thüringer Krankenhäusern erbracht wird? Halten Sie die Thüringer Krankenhauslandschaft - im Vergleich zu anderen Bundesländern - für qualitativ schlechter?

Die Qualitätsfrage
Leistungsbewertung Thüringer Krankenhäuser

1 b Qualität der Leistungen und sektorenübergreifende Versorgung

b) Das deutsche Gesundheitssystem trennt strikt zwischen unterschiedlichen Sektoren. So stehen beispielsweise die ambulante Versorgung beim Arzt, die Therapie stationär im Krankenhaus oder die Maßnahmen zur Rehabilitation mit ihren unterschiedlichen Zuständigkeiten und Finanzierungsformen jeweils getrennt zueinander. Eine sektorenübergreifende Versorgung strebt insbesondere die Vereinheitlichung von Behandlungsstandards an.

Sind Sie der Auffassung, dass die sektorenübergreifende Versorgung (z. B. ambulante und stationäre) im Thüringer Krankenhausgesetz stärker als bisher Berücksichtigung finden sollte?

Eine sektorenübergreifende Versorgung....
sektorenübergreifende Versorgung

2. Erweiterung des Zwecks des Thüringer Krankenhausgesetzes

§ 1 Abs. 1 der bisherigen Rechtslage hat folgenden Wortlaut:

„Zweck des Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern zu gewährleisten.“

Der Gesetzentwurf sieht vor, die nachfolgende Wendung zu ergänzen:

„sowie die medizinische Versorgung im Krankenhaus in gesicherter Qualität zu gewährleisten.“

Wie beurteilen Sie die Aufnahme des Ziels einer gesicherten Versorgungsqualität als Zweckbestimmung in das Gesetz?

zusätzliches Regelungsziel ("gesicherte Qualität")

3.1 Qualitäts- und Strukturanforderungen

3. 1 Qualitäts- und Strukturanforderungen

Im § 4 soll ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:

"(3) Zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln. Diese müssen sich aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für die Ausweisung des entsprechenden Versorgungsauftrags im Krankenhausplan und für die Leistungserbringung der betreffenden Abteilungen. Sofern der Krankenhausträger die Anforderungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, kann der diesbezügliche Versorgungsauftrag widerrufen werden.“

3.1 a Qualitäts- und Strukturanforderungen

a) Wie beurteilen Sie das Erfordernis von zusätzlichen landesrechtlichen Qualitätskriterien für Thüringer Krankenhäuser, welche die bereits zahlreich vorhandenen bundesrechtlichen Vorschriften und Verordnungen für den Betrieb von Krankenhäusern ergänzen sollen?

landesrechtliche Qualitätskriterien

3.1 b Qualitäts- und Strukturanforderungen

b) Wie beurteilen Sie, dass das zuständige Ministerium nur regeln kann, aber nicht dazu verpflichtet ist, durch eine Verordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen zur Sicherung der Qualität in Krankenhäusern zu regeln?

3.1 c Qualitäts- und Strukturanforderungen

c) Gesetze können alle zu einem bestimmten Bereich gehörenden Rechtsfragen regeln. Anstelle dessen kommt in Betracht, ein Landesministerium zu ermächtigen, eine konkretisierende Rechtsverordnung zu erlassen. In diesem Fall werden die Einzelheiten nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsverordnung geregelt.

Welche Auffassung vertreten Sie dazu, dass das zuständige Ministerium nur durch eine Rechtsverordnung und nicht als Bestandteil eines eigenständigen Paragrafen im Thüringer Krankenhausgesetz Qualitäts- und Strukturanforderungen zur Sicherung der Qualität in Krankenhäusern regeln kann?

3.1 d Qualitäts- und Strukturanforderungen

d) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung kann nur durch Gesetz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt werden. Im Rahmen einer solchen Ermächtigung darf das ermächtigte Landesministerium eine das Landesgesetz konkretisierende Rechtsverordnung erlassen. Der Gesetzgeber kann diese Verordnungsermächtigung einschränken, indem die Zustimmung (also das Einvernehmen) oder zumindest die fachlich-inhaltliche Auseinandersetzung (also das Benehmen) zum Beispiel des zuständigen Fachausschusses vor dem Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung gefordert werden kann. Solche Einschränkungen sieht das Thüringer Krankenhausgesetz für die Qualitätskriterien derzeit nicht vor.

Welche Auffassung vertreten Sie dazu, dass das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit selbstständig Qualitätskriterien festlegen, abschaffen oder ändern kann, ohne den Thüringer Landtag einzubeziehen?

Offene Fragen bei der Festlegung der Qualitätskriterien
Ministerium legt Qualitätsstandards fest

3.1 e Qualitäts- und Strukturanforderungen

e) Sollten Ihrer Meinung nach die Personalstandards und Qualitätsanforderungen für Ärzte gleichermaßen für Pflegekräfte und sonstigem Personal des Gesundheitswesens gelten?

Geltungsbereich Qualitätsanforderungen

3.1 f Qualitäts- und Strukturanforderungen

f) Sollte in das Thüringer Krankenhausgesetz ein Verweis auf die Thüringer medizinische Hygieneverordnung vom 17.06.2012 aufgenommen werden?

Verweis Thüringer medizinische Hygieneverordnung

3.2 Zeitraum für die Fortschreibung des Krankenhausplanes

3.2 Zeitraum für die Fortschreibung des Krankenhausplanes

Nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 4 Abs. 2 Satz 4) ist der Krankenhausplan spätestens nach 5 Jahren fortzuschreiben. Der Gesetzentwurf ermöglicht eine Fortschreibung spätestens nach 6 Jahren.

Sollte Ihrer Meinung nach der Zeitraum für die Fortschreibung des Krankenhausplanes beibehalten werden oder sollte es zu einer Verkürzung der Fortschreibung kommen, um besser auf die Veränderungen und Entwicklungen der Krankenhäuser und auch auf die Bevölkerungsentwicklung reagieren zu können?

Zeitrahmen Krankenhausplan

4. Krankenhausplanungsausschuss

Der Krankenhausplanungsausschuss befasst sich mit den Belangen der stationären Versorgung. Ihm gehören derzeit zwei von der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V., sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen benannte Mitglieder an, sowie je ein vom Thüringischen Landkreistag, ein vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen, ein vom Caritasverband Thüringen e.V., ein vom Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V., ein vom Verband der Privatkrankenanstalten in Thüringen e.V., ein vom Landesausschuss Thüringen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., ein von der Landesärztekammer Thüringen benanntes Mitglied.

Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung um ein Stimmrecht der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vor.

Wie bewerten Sie die Zusammensetzung bzw. die erweiterte Beteiligung der Akteure im Krankenhausplanungsausschuss?

Planungsausschuss

5 Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten

Das Krankenhaus ist nach der gegenwärtigen Rechtslage (gemäß § 18 Abs. 1) im Rahmen seines Versorgungsauftrages und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten vorrangig verpflichtet. Der Gesetzentwurf erweitert die bestehende Rechtslage. So sieht § 18a des Gesetzentwurfs vor, dass die Krankenhäuser an der Bewältigung von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien teilnehmen. Insbesondere haben Sie hierbei für zusätzliche Aufnahme- und Behandlungskapazitäten zu sorgen. Zugleich bezieht der Gesetzentwurf ausdrücklich Rehabilitationskliniken in die Notfallversorgung ein.

5a Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten

a) Wie beurteilen Sie, dass nun auch Rehabilitierungseinrichtungen für Fälle des Brand- und Katastrophenschutzes zur Aufnahme von Patienten im Katastrophen- und Pandemiefall verpflichtet werden?

Reha-Einrichtungen bei Bedarf zur Aufnahme verpflichtet

6. Anspruch auf palliative Behandlungsmaßnahmen

Bereits nach der bestehenden Rechtslage ist in § 19 Abs. 2 Satz 1 folgender Wortlaut vorgesehen:

„Sterbende Patienten oder Patienten mit unheilbaren Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung bedürfen in ihrer letzten Lebensphase der besonderen Pflege, Zuwendung und Begleitung.“

Ergänzt werden soll nunmehr ein Anspruch sterbender Patienten sowie Patienten mit unheilbaren Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung auf palliative Behandlungsmaßnahmen.

Wie beurteilen Sie diesen neuen Anspruch?

Anspruch auf palliative Behandlungsmaßnahmen

7. Patientenfürsprecher

Es soll ein neuer § 19 b eingefügt werden. Er hat folgenden Wortlaut:

"§ 19 b Patientenfürsprecher

(1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jeden Standort einen Patientenfürsprecher. Dieser führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden. Das Krankenhaus unterstützt den Patientenfürsprecher bei seiner Arbeit.

(2) Der Patientenfürsprecher nimmt Anregungen und Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen entgegen und prüft sie. Er kann sich mit schriftlichem Einverständnis des Patienten oder der Angehörigen an Vertreter des Krankenhauses oder sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Er ist über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werden, zum Stillschweigen verpflichtet.

(3) Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Für ihn können ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden.

(4) Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBI. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von Absatz 1 bis 3 unberührt."

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und seine konkrete Ausgestaltung?

Patientenfürsprecher
Patientenfürsprecher

8. Kind im Krankenhaus

§ 20 Abs. 1 des geltenden Thüringer Krankenhausgesetzes lautet wie folgt:

㤠20 Kind im Krankenhaus

(1) Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf eingerichtet werden.“

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht nunmehr vor, dieser Regelung ergänzend einen neuen Satz 3 anzufügen. Dieser hat folgenden Wortlaut:

"Krankenhäuser, in denen Kinder behandelt werden, sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die für den Aufenthalt und die Pflege der Kinder vorgesehenen Bereiche nicht von erwachsenen Patienten mitgenutzt werden."

Wie beurteilen Sie diesen neuen Satz 3?

Erwachsenenpatienten nicht in Kinderbereichen

9. Belange von Menschen mit Behinderung

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen § 20 a vor. Dieser lautet wie folgt:

"§ 20 a Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung sowie im Rahmen der sonstigen Betreuung im Klinikalltag in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.

(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben schulen zu lassen. Hierbei sollen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung einbezogen werden. Es erstellt einen Handlungsleitfaden, der wesentliche Grundprinzipien des Umgangs mit Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus enthält."

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und seine konkrete Ausgestaltung?

Belange von Menschen mit Behinderung

10. Transplantationsbeauftragter

Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer Regelung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten in § 22 vor. Dieser lautet:

"§ 22Transplantationsbeauftragter

(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung bestellen mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten nach § 9b Abs. 1 und 2 TPG.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, zu regeln. Es kann darüber hinaus die Voraussetzungen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können, sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, und das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren bestimmen."

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und seine konkrete Ausgestaltung?
Wie beurteilen Sie, dass das zuständige Ministerium durch eine Rechtsverordnung und nicht als Bestandteil eines eigenständigen Paragrafen im Thüringer Krankenhausgesetz die erforderliche Qualifikation und organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten regeln möchte?

Transplantationsbeauftragter

11. Zuweisung gegen Entgelt

Der neu eingefügte § 25 a des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:

"(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden."

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und seine konkrete Ausgestaltung?

keine Entgelt für Zuweisung

12. Ordnungswidrigkeiten

Der Gesetzentwurf sieht in § 31 b die Einführung eines neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes vor. Danach handelt u. a. ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage oder die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 der geltenden Rechtslage verstößt.

12.1 Verstoß gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage

12. 1 Verstoß gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage

§ 31 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstoß der Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage, welche der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung dient. Dieser § 17 Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:

„(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und entsprechend seinem nach dem Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan und durch plankonkretisierende Festlegungen mit den Krankenkassen bestimmten Versorgungsauftrag zur Behandlung verpflichtet. Die Patienten haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine ihrer Krankheit angemessene Behandlung und Pflege ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.“

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und die Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit?

12.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 der geltenden Rechtslage

12.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 der geltenden Rechtslage

§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstoß der nach aktueller Rechtslage normierten Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach § 18 Abs. 1 bis 3:

㤠18 Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten

(1) Das Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten vorrangig verpflichtet. In Abstimmung mit den Trägern des Rettungsdienstes sind bedarfsgerechte Einrichtungen zur Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen der Struktur der Krankenhäuser vorzusehen.
(2) Bei eingeschränkten Möglichkeiten der Behandlung von Notfallpatienten aufgrund mangelnder Kapazität, medizinischer Ausstattung oder personeller Besetzung bleibt die Pflicht zur Notaufnahme unberührt. In jedem Fall sind eine ausreichende Erstversorgung sowie weiterführende medizinische Maßnahmen insoweit abzusichern, dass eine Gefährdung der Patienten durch Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht zu erwarten ist.
(3) Das Krankenhaus muss seiner Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.“

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und die Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit?

Keine Abweisung von Notfällen und ggf. Ahndung

13. Sonstige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen neuen Regelungen bzw. zum Gesetzentwurf allgemein

Inwiefern halten Sie weitere Änderungen im Gesetzentwurf der Landesregierung für erforderlich?

14. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

professionelle Patientenenlassungen
Akutpsychosomatische Versorgung in Thüringen