Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

Entwurf vom 12. März 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
Die Diskussion ist seit dem 04.05.2014 archiviert
0

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 12.03.2014 (Drucksache 5/7454) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 12.03.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 vom 28.08.2014, S. 469 - 471 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 159. Sitzung am 17.07.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7454) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses anzunehmen. Damit tritt das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses vom 09.07.2014

Der Justiz- und Verfassungsausschuss empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7454) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7975 [Beschlussempfehlung (PDF, nicht barrierefrei)] verwiesen.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. März 2014 (Drucksache 5/7454) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Justiz- und Verfassungsausschusses vom 2. April 2014 am 7. April 2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 4. Mai 2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG, Drucksache 5/7454) vom 12.03.2014

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes (vgl. Artikel 79 Absatz 1 der Thüringer Verfassung). Er entscheidet gemäß Artikel 80 der Thüringer Verfassung u. a. über Verfassungsbeschwerden bei Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten durch die öffentliche Gewalt des Freistaates Thüringen sowie bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Thüringer Verfassung. Die jeweiligen Einzelheiten zu den in Artikel 80 der Thüringer Verfassung festgelegten Verfahrensarten sind im Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof geregelt (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz).

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.03.2014 verfolgt u. a. das Ziel, die Amtszeit der Mitglieder des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu verlängern, deren Wiederwahl nur noch einmal zuzulassen sowie die Altersgrenze der Mitglieder anzuheben. Zudem sollen die Gebühren für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden erhöht und ein Eilentscheidungsrecht über Anträge auf einstweilige Anordnung durch eine Notbesetzung eingeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/7454) verwiesen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.03.2014 wurde in der 149. Plenarsitzung am 21.03.2014 erstmals beraten und an den Justiz- und Verfassungsausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 149. Sitzung des Thüringer Landtags vom 21.03.2014 verwiesen.

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

1a Wahl und Voraussetzungen der Wählbarkeit des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

a) Amtszeit
Der Gesetzentwurf sieht eine Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs (in § 3 Absatz 1 Satz 1 ThürVerfGHG) von fünf auf sieben Jahre vor. Deren Wiederwahl soll aber nur noch einmalig zulässig sein; davon abweichend soll aber die einmalige Wiederwahl derjenigen Mitglieder, die dieses Amt in der Vergangenheit bereits mehr als einmal ausgeübt haben, zugelassen werden (vgl. Gesetzentwurf zu § 54 ThürVerfGHG). Damit können die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihr Amt zukünftig insgesamt nur noch 14 Jahre ausüben; sie sind ehrenamtlich tätig.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?

1b Wahl und Voraussetzungen der Wählbarkeit des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

b) gesetzliche Altersgrenze
Die gesetzliche Altersgrenze (in § 4 Absatz 1 ThürVerfGHG), die eine Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist und deren Erreichen kraft Gesetzes zum Ausscheiden aus dem Amt führt, soll von derzeit 68 auf 70 Jahre erhöht werden.

Wie bewerten Sie die Erhöhung der gesetzlichen Altersgrenze?

2 Prozessvertretung

Die Beteiligten an Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof können sich (nach dem bisher geltenden § 17 Absatz 1 ThürVerfGHG) in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Nunmehr soll eine Anpassung an die EU-Dienstleistungsrichtlinie vorgenommen werden und die Zulassung der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob der Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen oder ob der Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig ist.

Wie beurteilen Sie die Regelung zur Anpassung an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie?

3 Verfahren der einstweiligen Anordnung

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann (gemäß § 26 Absatz 1 ThürVerfGHG) im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. In Anlehnung an eine Regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz soll für besonders eilbedürftige Fälle ein Eilentscheidungsrecht über Anträge auf einstweilige Anordnung durch eine Notbesetzung (Präsident und zwei weitere Mitglieder) anstelle der Entscheidung durch das Plenum eingeführt werden. Die auf diese Weise erlassene Anordnung soll nach einem Monat außer Kraft treten, wenn sie nicht durch das Plenum bestätigt wird. Im Falle der Bestätigung soll sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft treten.

Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag?

4 Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

Das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist (gemäß § 28 Absatz 1) grundsätzlich kostenfrei. Für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer (gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ThürVerfGHG) bisher eine Gebühr von bis zu 500 € auferlegen. Im Falle eines Mißbrauchs können (gemäß § 28 Absatz 4 ThürVerfGHG) bisher erhöhte Gebühren von bis zu 2.500 € auferlegt werden. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgenommenen Anpassungen der Gerichtskosten an die allgemeine Preisentwicklung sollen die o. g. Gebühren erhöht werden.

Wie beurteilen Sie, dass die Gebühren für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden von 500 € auf 550 € sowie die Missbrauchsgebühr von 2.500 € auf 2.600 € erhöht werden sollen?

5 Verzögerungsbeschwerde

Für Fälle von überlanger Verfahrensdauer soll (mit § 52 a des Gesetzentwurfs) eine Verzögerungsbeschwerde mit der Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung oder Wiedergutmachung entsprechend den Regelungen im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen werden. Über die Verzögerungsbeschwerde soll der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheiden, wenn der Betroffene zuvor die Verzögerung gerügt hat.

Wie bewerten Sie die Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde bei einer überlangen Verfahrensdauer?

6 Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach ggf. in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?