Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

Entwurf vom 13. November 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innenausschuss
Die Diskussion ist seit dem 02.02.2014 archiviert
24

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13.11.2013 (Drucksache 5/6875) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13.03.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 vom 28.03.2014, S. 92 – 95 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 144. Sitzung am 27.02.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/6875) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 5/7312) anzunehmen. Damit tritt das Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Innenausschusses am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Abweichend davon tritt die Regelung zur Einführung des De-Mail-Verfahrens als schriftformersetzendes Verfahren am 01.07.2014 in Kraft. Der von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7368 eingebrachte Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wurde ebenso abgelehnt wie der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 5/7362).

Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 14.02.2014

In der Drucksache 5/7312 (Beschlussempfehlung, PDF) empfiehlt der Innenausschuss, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/6875) mit einer Änderung anzunehmen. Zu dieser Beschlussempfehlung hat die Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7368 (PDF) einen Änderungsantrag gestellt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der Drucksache 5/7362 (PDF) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung einen Entschließungsantrag eingebracht.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. November 2013 (Drucksache 5/6875) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Innenausschusses vom 13. Dezember 2013 am 16. Dezember 2013 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 2. Februar 2014, 24:00 Uhr konnten die Bürgerinnen und Bürger ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

Der Gesetzentwurf verfolgt u. a. das Ziel, die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten mit Behörden zu verbessern. So wird vor allem das De-Mail-Verfahren eingeführt, welches u. a. ermöglicht, Anträge, die sonst schriftlich einzureichen sind, elektronisch zu stellen. Hierfür benötigt die Antragstellerin/der Antragsteller ein besonderes Konto bei einem E-Mail-Anbieter, wobei in der Regel „Portokosten“ pro E-Mail entstehen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Änderungen für Planfeststellungsverfahren vor. U. a. soll für Planungen von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt werden. Ferner soll die Bekanntmachung ergänzend im Internet erfolgen.

Um die vorgenannten Änderungen herbeizuführen, ist eine Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehen. Dabei wird die Thüringer Rechtslage der des Bundes vollständig angeglichen, nachdem der Bund mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388) die entsprechenden Änderung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vornahm.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13.11.2013 wurde in der 134. Plenarsitzung am 21.11.2013 erstmals beraten und an den Innausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/6875) verwiesen.

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

1. Elektronische Kommunikation mit Behörden

Viele Anträge können bei Behörden nur schriftlich gestellt werden. Bereits nach geltender Rechtslage besteht die Möglichkeit, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, indem eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet wird.

1 a Elektronische Kommunikation mit Behörden

a) Zukünftig soll die Schriftform auch dadurch ersetzt werden können, indem Behörden elektronische Formulare in einem Eingabegerät oder im Internet zur Verfügung stellen.

Wie bewerten Sie diesen Vorschlag?

Bürgernähe, Effizienz und Datenschutz
Jederzeit Behördengänge möglich
Datenschutz ist gefährdet/ Löschung der Dokumente
zeitliche Effizienz

1 b Elektronische Kommunikation mit Behörden

b) Außerdem soll das De-Mail-Verfahren neu eingeführt werden. Es ermöglicht, u. a. Anträge, die sonst schriftlich einzureichen sind, elektronisch zu stellen. Hierfür benötigt die Antragstellerin/der Antragsteller ein besonderes Konto bei einem E-Mail-Anbieter, wobei in der Regel „Portokosten“ pro E-Mail entstehen.

Wie bewerten Sie die Einführung des De-Mail-Verfahrens?

De-Mail ist keine gesicherte Signierung von elektronischer Post!
De-Mail = Geldgeschenk an Lobbyisten
Das Stiefmütterchen Datenschutz
Der Datenschutz muss sicher gestellt werden
Links zu der "Sicherheit" von De-Mail
Offene Standards statt De-Mail
Gefahr der Kommerzialisierung

1 c Elektronische Kommunikation mit Behörden

c) Wie könnte Ihrer Meinung nach die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit Behörden ggf. noch weiter verbessert werden?

siehe meine Vorschläge in Diskussion a) und b)

2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Große Infrastrukturvorhaben geben oftmals Anlass für breite Diskussionen in den betroffenen Regionen. Um die jeweiligen Bedenken und Anregung frühzeitig aufnehmen zu können, sieht der Gesetzentwurf für Planungen von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Diese frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. Eine weitere Anhörung Betroffener im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt trotzdem.

Wie beurteilen Sie diese neue Bestimmung?

Jede Form der Transparent-Machung langwieriger Verfahren ist gut
Butterweich, aber gut!
repräsentative Demokratie
frühe Öffentlichkeit mit kalkulierbarem Hysterierisiko

3 Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen.

Wie beurteilen Sie diese neue Regelung?

Bisherige Auslegung in Amtsstuben war unzeitgemäß
Öffentlichkeit passiert im Internet
Internet ist alltägliches Medium

4 Rechtsbehelfsbelehrung

Verwaltungsakte können grundsätzlich mit Widerspruch und anschließender Anfechtungsklage angegriffen werden. Liegt eine Rechtsbehelfsbelehrung vor, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Liegt keine Rechtsbehelfsbelehrung vor, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Um diese lange Widerspruchsfrist zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vor, Behörden zu verpflichten, Verwaltungsakte nur noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu treffen. Vergisst zukünftig eine Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung trotz dieser neuen Bestimmung, greift gleichwohl die Jahresfrist.

Wie beurteilen Sie diese Regelung?

Unnütz - falscher Ansatz!
Unnötig
Mehrwert nicht erkennbar
Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers bleibt gewahrt

5 Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

alte Dokumente