Wiedereinführung der Abgeordnetenüberprüfung auf hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit der DDR-Staatssicherheit

Entwurf vom 10. Juni 2020
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Europa, Kultur und Medien
Die Diskussion ist seit dem 14.09.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU (Drucksache 7/858) sowie der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/936) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu den beiden Gesetzentwürfen abgeben, mit denen sich der Ausschuss für Europa, Kultur und Medien derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Europa, Kultur und Medien nehmen.


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Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation in der Drucksache 7/858 und in der Drucksache 7/936 eingesehen werden.

Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 03.06.2020 und zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.06.2020

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zum Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes – Verlängerung der Abgeordnetenüberprüfung im Einklang mit dem Stasi-Unterlagengesetz vom 03.06.2020 soll das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz) in der Fassung vom 9. März 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2019, ergänzt werden. Ziel des Entwurfs ist es, die Regelungen des zum Ende der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags ausgelaufenen Gesetzes zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit (ThürAbgÜpG) in modifizierter Form als Regelung des Thüringer Abgeordnetengesetzes aufzunehmen. Möglich wird die Gesetzesinitiative durch die Verlängerung der Verwendungsfrist von Unterlagen zur Überprüfung von Abgeordneten auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR bis zum 31. Dezember 2030 gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 b) und 21 Abs. 1 Nr. 6 b) i. V. m. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 15. November 2019. Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU sieht Regelungen zu Tatbeständen und Überprüfungsfristen, für Maßnahmen zur Einleitung des Prüfverfahrens, die Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Prüfkommission, die Durchführung und Auswertung einer Einzelfallprüfung, die Berücksichtigung der berechtigten Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie für den Abschluss des Prüfverfahrens vor. Abweichend von der bis zum Ende der 6. Wahlperiode geltenden Regelung soll neben der Prüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sowie eine inoffizielle Tätigkeit beim Arbeitskreis 1 der Volkspolizei künftig auch geprüft werden, ob Abgeordnete in ihrer früheren Funktion gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren. Sofern sich mindestens einer dieser Tatbestände im Ergebnis der Überprüfung bestätigen sollte, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die erweiterte Prüfungskommission mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder feststellen können soll, dass das betroffene Mitglied des Thüringer Landtags das Ansehen des Landtags belaste. Die Überprüfung soll entsprechend der durch das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geregelten Frist bis zum 31. Dezember 2030 erfolgen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/858 verwiesen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU wurde am 18.06.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien überwiesen.

2. Auch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit (Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten – ThürAbgÜpG) vom 10.06.2020 soll wieder eine rechtliche Grundlage für eine Überprüfung von Abgeordneten auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit geschaffen werden. Anders als der o.g. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 7/858 sieht der Entwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 7/936 vor, das mit Ablauf der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags außer Kraft getretene Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit (Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten – ThürAbgÜpG) vom 26. Juni 1998 in geänderter Form wieder einzuführen. Ziel des Gesetzes soll es sein, das Überprüfungsverfahren für vor dem 1. Januar 1970 geborene Abgeordnete des Landtags ungeachtet früherer Überprüfungen und ohne die Notwenigkeit ihrer Zustimmung zu regeln, um bis zum Ablauf der 8. Wahlperiode prüfen zu können, ob sie wissentlich als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder wissentlich als inoffizielle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Arbeitskreises 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei tätig waren. Im Vergleich zu dem bis zum Ende der sechsten Wahlperiode des Thüringer Landtags geltenden ThürAbgÜpG sollen redaktionellen Anpassungen vorgenommen werden. Zudem soll die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof mit dem Urteil vom 25. Mai 2000 (VerfGH 2/99) für verfassungswidrig erklärte Regelung explizit weggelassen werden, dass ein Abgeordneter durch einen Beschluss des Landtags sein Mandat verliert, wenn aufgrund der Überprüfung zur gesicherten Überzeugung der Mitglieder des Landtags feststeht, dass der Abgeordnete wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet hat und deshalb unwürdig ist, dem Landtag anzugehören.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/936 verwiesen.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde am 18.06.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien überwiesen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu den Gesetzentwürfen 1. der Fraktion der CDU in Drucksache 7/858 sowie 2. der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 7/936? Haben Sie Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen?

Hinweis: Bitte geben Sie jeweils in Ihren Kommentaren an, auf welchen Gesetzentwurf Sie sich beziehen.