5.3 Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

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5.3 Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz

5.3 Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz
Bereits § 1 Absatz 2 des Gesetzentwurfs bestimmt, dass § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes ausgeführt wird. § 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs bezieht sich nun auf die Aufgaben des Landesbeauftragten. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

"(3) Der Landesbeauftragte nimmt für das Land die Aufgaben gemäß § 38 StUG wahr."

23. März 2013 | Gast
Aufgaben beim Namen nennen

Die Formulierung ist sicher juristisch korrekt, in der Sache aber nicht aussagekräftig. Hier sollte eine nähere Definition vorgenommen werden anhand der Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes.

04. März 2013 | Gesellschaft für Zeitgeschichte
Gesellschaft für Zeitgeschichte

Die Schwierigkeit besteht darin, dass mit der Nennung der §§ 38 und 37 StUG nicht sofort erkennbar ist, worum es sich dabei handelt. Allerdings ist der Verweis der Sache nach wichtig, sollte das als notwendig erachtet werden, sind die Aufgaben in der von uns vorgeschlagenen Formulierung der weiteren Absätze von §3 konkret genannt (vgl. 2.6.).

25. Januar 2013 | Peter Maser
Aufgaben

5.3

Die Formulierung ist in der Sache völlig unklar. § 38 StUG lautet:
§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.
Was das für Thüringen praktisch bedeutet, sollte zumindest ansatzweise ausgeführt werden.