8.a. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.
Diskutieren Sie mit!
8.a. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
a. Welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sollten an die bzw. den Beauftragten gestellt werden?
Die oder der künftige Beauftragte muss über ausreichende Kenntnisse über die SED-Diktatur, die Überwindung dieser in der Friedlichen Revolution, die Folgen der Diktatur, insbesondere auch die psychosozialen Folgen bei Betroffenen und den professionellen Umgang damit, die bisherige Aufarbeitung und die Rechtslage verfügen.
Insbesondere die persönlichen Fähigkeiten im Umgang damit sind das wesentliche Qualifikationsmerkmal, denn er muss einerseits Anwalt der Betroffenen sein, ohne sich unreflektiert zum Interessenvertreter Einzelner zu machen und eine professionelle Distanz wahren, die für eine Beratung grundlegend notwendig ist.
8.
a) Der Beauftragte sollte über die „notwendige Fachkunde“ verfügen, sich also in der Aufarbeitung der SED-Diktatur bereits hinreichend ausgewiesen haben. Persönliche Verflechtungen des Landesbeauftragten mit der SED-Diktatur darf es nicht geben. Eine „Bürgerrechtler-Vergangenheit“ kann angesichts der fortschreitenden Zeit nicht mehr zwingend für die Besetzung des Amtes vorgeschrieben werden.
Der Beauftragte sollte etwa 30 Jahre in der DDR gelebt haben und nachweisbar ein Kritiker des Systems gewesen sein.
Er sollte sich beruflich oder ehrenamtlich bereits mit der Aufarbeitung der DDR-Geschichte beschäftigt haben.