8.c Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.
Diskutieren Sie mit!
8.c Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
c. Haben Sie alternative Vorschläge zur Formulierung des § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs?
Einschub:
„Er soll bis zum 1. Januar 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 885) bezeichneten Gebiet gehabt haben.“
Der Satz ist dem Gesetz über den LStU für Sachsen-Anhalt entlehnt. Er berücksichtigt, dass es für dieses Amt sinnvoll ist, eigene Erfahrungen unter der kommunistischen Diktatur gesammelt zu haben. Er nimmt im Unterschied zu dem Gesetz aus Sachsen-Anhalt nicht den 9. Nov. 1989 als Stichtag, um jene, die im Laufe des Jahres 1989 die DDR verlassen haben und damit zu einem aktiven Teil der friedlichen Revolution wurden, nicht auszuklammern. Es wurde eine Soll-Vorschrift formuliert, um begründete Ausnahmen vom Grundsatz zulassen zu können.