8. Gleichstellungsklausel

Änderung des Thüringer Rechnungshofgesetzes

Entwurf vom 23. Januar 2013
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 05.05.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Drucksache 5/5603) in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.

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8. Gleichstellungsklausel

Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD werden die männlichen Status- und Funktionsbezeichnungen verwendet. So erscheint stets die Bezeichnung „Präsident“. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht in ihrem Änderungsantrag vor, dass alle Status- und Funktionsbezeichnungen in männlicher und weiblicher Form erscheinen.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN?

17. April 2013 | Rabe 65
Wichtig?

Das sollten die geringsten Sorgen sein. Eine künftig mögliche Präsidentin des LRH wird man wohl nicht mit Herr Präsident
anreden und zu Frau Lieberknecht hat bisher sicher jeder Gesprächspartner Frau Ministerpräsidentin gesagt.

29. März 2013 | Robert Rustler
Gesetzgebung ist kein Selbstzweck

Bei allem ernst gemeinten Verständnis für Gleichberechtigung und politisch korrektem Verhalten. Gesetzgebung ist kein Selbstzweck und Gesetze sind keine "Spielwiese" für sprachliche Symbolkraft. Es gibt üblicherweise in jedem Gesetz eine sog. Gleichstellungsklausel, welche ausdrücklich darauf hinweist und vor allem rechtskräftig in Gesetzesform gießt, dass jedwede Funktionsbezeichnung sowohl männlicher als auch weiblicher Natur entspricht. Wer einmal ein Gesetzeswerk gelesen hat, das jede Funktionsbezeichnung für sich in männlicher und weiblicher Form nennt (einige Universitätssatzungen haben dies z.B. umgesetzt), kann das nicht wirklich zur Regel der Gesetzgebung machen wollen. Bei allem guten Willen sollte also nicht vergessen werden, dass mit einem Gesetz nach dessen Erlass auch gearbeitet werden muss. Dies ist oft genug bereits für Juristen schwierig - für den juristischen Laien (welcher sich in der deutlichen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger befindet), erweist sich der Umgang bisweilen als kaum bis unmöglich. Sollte nun auch noch jede ohnehin bereits sprachlich komplexe Norm um zusätzliche Funktionsbezeichnungen genährt werden, ist dies alles andere als sinnvoll. Überdies ist die oben beschriebene bisherige Form einer Gleichstellungsklausel (statt der Bennennung in jedem Paragraphen) alles andere als ein Zeichen von Diskriminierung. Vielmehr ist es eine juristisch korrekte und gesetzessystematisch einwandfreie und vor allem wegen ihrer Praktikabilität sinnvolle Lösung, um das gleiche Ziel zu verfolgen. Auch hierdurch ist dem - vollkommen berechtigten - Ansinnen von Gleichstellung juristisch wie tatsächlich in absolut identischem Maße Rechnung getragen. Die hier angeregte Variante hingegen führt im Ergebnis zu flächendeckender Diskriminierung - nämlich der vielen Menschen, die als Bürger(innen) dieses Freistaates ein Recht darauf haben, dass die Gesetzgebung so verständlich und lesbar wie möglich ist und auch bleibt.