3.1 c Qualitäts- und Strukturanforderungen

Thüringer Krankenhausgesetz

Entwurf vom 04. Juni 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.09.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drucksache 5/6167) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Bestimmungen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Vorschriften und Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

3.1 c Qualitäts- und Strukturanforderungen

c) Gesetze können alle zu einem bestimmten Bereich gehörenden Rechtsfragen regeln. Anstelle dessen kommt in Betracht, ein Landesministerium zu ermächtigen, eine konkretisierende Rechtsverordnung zu erlassen. In diesem Fall werden die Einzelheiten nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsverordnung geregelt.

Welche Auffassung vertreten Sie dazu, dass das zuständige Ministerium nur durch eine Rechtsverordnung und nicht als Bestandteil eines eigenständigen Paragrafen im Thüringer Krankenhausgesetz Qualitäts- und Strukturanforderungen zur Sicherung der Qualität in Krankenhäusern regeln kann?