8. Kind im Krankenhaus
Thüringer Krankenhausgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drucksache 5/6167) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Bestimmungen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Vorschriften und Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
Diskutieren Sie mit!
8. Kind im Krankenhaus
§ 20 Abs. 1 des geltenden Thüringer Krankenhausgesetzes lautet wie folgt:
„§ 20 Kind im Krankenhaus
(1) Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf eingerichtet werden.“
Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht nunmehr vor, dieser Regelung ergänzend einen neuen Satz 3 anzufügen. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"Krankenhäuser, in denen Kinder behandelt werden, sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die für den Aufenthalt und die Pflege der Kinder vorgesehenen Bereiche nicht von erwachsenen Patienten mitgenutzt werden."
Wie beurteilen Sie diesen neuen Satz 3?
- unzeitgemäße Trennung
- ohnehin abhängig von praktischen Gegebenheiten im Einzelfall