11. Zuweisung gegen Entgelt
Thüringer Krankenhausgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drucksache 5/6167) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Bestimmungen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Vorschriften und Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
Diskutieren Sie mit!
11. Zuweisung gegen Entgelt
Der neu eingefügte § 25 a des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:
"(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden."
Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und seine konkrete Ausgestaltung?
- Vorschrift versucht den "Patientenhandel" zu unterbinden, das ist ethisch positiv zu bewerten