3 Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13.11.2013 (Drucksache 5/6875) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.
Diskutieren Sie mit!
3 Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen.
Wie beurteilen Sie diese neue Regelung?
Die verbindliche Internet-Veröffentlichung von Antragsverfahren, bei denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, ist absolut notwendig. Die Auslegung in Amtsstuben, bei denen Bürger oder Träger öffentlicher Belange die nichtssagende Mitteilung "Es liegt ein Antrag auf ein Bauvorhaben X an Ort Y in Amt Z aus. Bitte halten sie die Frist für Stellungnahmen ein" bekamen, ist nicht mehr zeitgemäß!
Es muss aber sichergestellt werden, dass die Anträge weiterhin im Amt ausgelegt werden.
Um eine dauerhafte Verlinkung auf die elektronische Dokumentsammlung zu ermöglichen, muss zu jedem Verfahren eine unveränderliche Internet-Adresse (sog. "Permalink") generiert werden, die auch nach etwaigen Umbauten der Seitenstruktur oder einem Relaunch der Behördenwebsite zum Vorgang führt.
Die meisten Informationen werden zumindest von den jüngeren Generationen im Internet besorgt. Es ist zeitgemäß öffentliche Bekanntmachungen auch dort in geeigneter Form bereitzustellen. Geprüft werden könnte noch in wie weit sich an den Open Data Standards gehalten werden kann.
Internet wird über alle Altersgruppen hinweg umfassend genutzt und ist daher geeignet, um zeitnah eine großen Adressatenkreis zu erreichen
die allg. bekannten Risiken der online-Stellung (hacken der enstpr. Behördenseite) müssen technisch weitestgehend ausgeschlossen oder minimiert werden, damit keine inhaltliche Änderung der Informationen durch Dritte vorgenommen wird, die den Bürger von der ursprünglichen Bekanntmachung wegleiten und in die Irre führen