§ 19 Anordnungen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 19 Anordnungen

(1) Der Träger der Einrichtung, der Wohnform sowie der Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes ist verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Anbieter Anordnungen erlassen. Die Anordnungen müssen erforderlich sein:
1. zur Beseitigung einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner,
2. zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner,
3. zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder Anbieter gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder
4. zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform.
Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach den §§ 9 oder 14 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in der nicht selbstorganisierten Wohnform festgestellt werden.

(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen nach Absatz 1 auch ohne vorangegangene Beratung sofort ergehen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Grundrechte der Bewohner, vor allem des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, vor.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben so weit wie möglich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Falls Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben, mit dem entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Anordnung ist auch dem Träger der Sozialhilfe zuzustellen. Er kann neben dem Träger oder Anbieter Anfechtungsklage erheben.

(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hat keine auf­ schiebende Wirkung.