§ 23 Erprobung neuer Wohnformen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

§ 23 Erprobung neuer Wohnformen

(1) Die zuständige Behörde kann den Träger von den Anforderungen des § 7 auf Antrag befreien, wenn die Mitwirkung der Bewohner in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. Sie kann den Träger von den Anforderungen einer nach § 27 erlassenen Rechtsverordnung oder der nach § 28 weiter geltenden Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch das Ziel des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Die Frist kann auf weitere sechs Jahre verlängert werden. Wenn der Träger den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.

14. Februar 2014 | BIVA
Gefahr der Aushebelung der Mitwirkung

Die Möglichkeit auf eine Mitwirkung der Bewohner aufgrund der besonderen Konzeption oder Erprobung neuer Formen zu verzichten, wird aus Verbrauchersicht als kritisch betrachtet. Gerade die Mitwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen sind Grundlage zur Wahrung der Selbstbestimmung und Teilhabe und sollten nicht der Gefahr ausgeliefrt sein ersatzlos wegzufallen.