§ 28 Übergangsregelung

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 28 Übergangsregelung

(1) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnung finden
1. die Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) in der jeweils geltenden Fassung
weiter Anwendung.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohnformen im Sinne des § 3 sind deren Träger und die in diesen Wohnformen tätigen Pflege- und Betreuungsdienste zur Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.