6c Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

Verfassungsschutz in Thüringen

Entwurf vom 19. Februar 2014
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innenausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 25.05.2014 archiviert

Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung (Drucksache 5/7452) sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz bzw. zur Thüringer Verfassung in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

6c Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

c) Während der Gesetzentwurf der Landesregierung (in §§ 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 11 Abs. 2) das Mithören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen zulässt, soll eine solche akustische Wohnraumüberwachung nach dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (in § 6 Abs. 1 Nr. 6) nicht zugelassen werden.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur akustischen Wohnraumüber-wachung?

08. Mai 2014 | Gast
Keine Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz

Das Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes ist abzulehnen, weshalb dem Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der dies nicht vorsieht, der Vorzug zu geben ist. Ein entsprechender Anwendungsfall ist schlichtweg nicht gegeben, so dass hier lediglich „für alle Fälle“ einmal die Anwendungsmöglichkeit geschaffen werden solle. Darüber hinaus ist dieser Befugnis im Wege der Amtshilfe gestaltet. Bevor an die Amtshilfe durch den Verfassungsschutz zu denken ist, sollte diese durch die Polizei anderer Bundesländer zu geleistet werden. Dieser Weg ist gesetzgebungstechnisch sauberer, da der Verfassungsschutz nicht die Befugnis zur Abwehr konkreter Gefahren hat.