4 Wie bewerten Sie die im Gesetz enthaltenen Ausnahmen von der dreijährigen Wartefrist und halten Sie diese für ausreichend? (§ 17 Abs. 3)

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Entwurf vom 01. Juli 2015
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
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Die Diskussion ist seit dem 24.08.2015 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 1. Juli 2015 (Drucksache 6/829) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

4 Wie bewerten Sie die im Gesetz enthaltenen Ausnahmen von der dreijährigen Wartefrist und halten Sie diese für ausreichend? (§ 17 Abs. 3)

17. August 2015 | amicus
Wartezeit, warum?

Eine Wartezeit würde eine unzumutbare Belastung darstellen.
Eine Schule egal ob staatlich oder frei muss Standards einhalten und wird dementsprechend anerkannt.

14. August 2015 | VDW
Benachteiligung

Soweit ich weiß, dient die Wartezeit der Überprüfung des Trägers, ob er sich bewährt hat. Wenn ein Träger mehrere Schulen hat, sollte er sich doch bewährt haben, eine Wartezeit ist dann nicht mehr notwendig. Staatliche Schulen müssen hingegen nicht warten.