3. Ermessensregelung für die Gemeinden zur Erhebung von Beiträgen sowie Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge für bis zum 1. Januar 2006 abgeschlossene Baumaßnahmen

Achtes Kommunalabgabenänderungs-gesetz

Entwurf vom 08. November 2016
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 31.01.2017 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 6/2990) vom 8. November 2016 zum Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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3. Ermessensregelung für die Gemeinden zur Erhebung von Beiträgen sowie Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge für bis zum 1. Januar 2006 abgeschlossene Baumaßnahmen

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht zudem u. a. vor, die gemeindliche Beitragserhebung zukünftig in das Ermessen der Gemeinden zulegen, soweit es sich um eine Straßenausbaumaßnahme handelt, die vor dem 1. Januar 2006 beendet wurde, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde es zulässt und die Gemeinde seit dem 1. Januar 2006 keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat. Ein Erstattungsanspruch der Gemeinden gegen den Freistaat Thüringen für zurückgezahlte Beiträge soll nicht bestehen. Das Abstellen auf den Stichtag 1. Januar 2006 begründet die Landesregierung mit einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) vom 31. Mai 2005 – 4 KO 1499/04 –, die bestätigt, dass Gemeinden grundsätzlich die Pflicht haben, eine Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge zu erlassen. Nach Auffassung der Landesregierung konnten sowohl die politisch Verantwortlichen in den Gemeinden als auch die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mit der Entscheidung des ThürOVG im Jahr 2005 Kenntnis davon erlangen, dass von der Gemeinde grundsätzlich Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, weshalb das Abstellen auf den Stichtag 1. Januar 2006 sachgerecht sei.