Frage 1

Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte

Entwurf vom 28. August 2017
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 13.10.2017 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes [Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte (Drucksache 6/4066)] vom 14. Juni 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Frage 1

Wie beurteilen Sie die geplante Erhöhung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat von 65 auf 67 Jahre und welche darüber hinausgehenden Änderungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz können Sie sich vorstellen?

31. August 2017 | BGMSchleusegrund
Erhöhung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen

Die Altersgrenze für hauptamtliche Wahlbeamte anzupassen, ist hinsichtlich des angehobenen Renten- und Pensionsalters sicherlich ein bedachter Schritt. Wobei ich die Notwendigkeit dahingehend schon etwas in Frage stellen muss, wie viel hauptamtliche Wahlbeamte davon wirklich betroffen wären? Oder anders noch gefragt, gibt es aktuelle Fälle die von dieser neuen Regelung profitieren würden?

Des Weiteren wird sich die Zahl der hauptamtlichen Wahlbeamten nach einer erfolgreichen Gebietsreform (wenn es R2G gelingen sollte) weiter verringern. Das hat zu Folge, das sich die Zahl derer, welche evtl. in den Genuss dieser neuen Regelung kommen sollten, auch wieder verringern wird. Demnach wird es dann eher um Entscheidungen für den Einzelfall gehen und nicht die breite Masse betreffen.

Mein Fazit: Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dieser Vorschlag keine schlechte Idee. Aber ob es sinnvoll ist, das man z.B. mit knapp 67 Jahren nochmals für 6 Jahre in ein Hauptamt gewählt wird/werden kann, oder es Landesweit nur 2, 3 oder 4 Personen betrifft, stell ich dahin.