2. Mindestgrößen für Klassen und Schulen, Ausnahmeregelungen, Schulkooperationen, Zeiten für den Schulweg

Weiterentwicklung des Schulwesens

Entwurf vom 29. November 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
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Die Diskussion ist seit dem 12.02.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 29. November 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

Diskutieren Sie mit!

2. Mindestgrößen für Klassen und Schulen, Ausnahmeregelungen, Schulkooperationen, Zeiten für den Schulweg

Mit der Änderung des Schulgesetzes nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen für ein differenziertes Unterrichtsangebot und für einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln verbindliche Vorgaben des Landes zu Mindestgrößen von Klassen und Schulen festgeschrieben werden. Gemäß § 41a ThürSchulG-E sollen künftig beispielsweise Grundschulen mindestens 80 Schüler (und durchschnittlich 18 Schüler je Klasse), Regelschulen mindestens 240 Schüler (und durchschnittlich 20 Schüler je Klasse), Gemeinschaftsschulen mindestens 260 Schüler, Gesamtschulen mindestens 400 Schüler und Gymnasien mindestens 540 Schüler (und durchschnittlich 22 Schüler je Klasse) umfassen. Schulen, die diese Zahlen unterschreiten, sollen Kooperationen mit anderen Schulen eingehen können, um den Unterricht abzusichern, Personal effektiv einzusetzen und damit der Schließung zu entgehen (§ 41 e ThürSchulG-E). Von den Klassen- und Schulgrößen soll gemäß § 41 c ThürSchulG-E mit Zustimmung des Bildungsministeriums abgewichen werden können, wenn beispielsweise Nachbarschulen ihre Aufnahmekapazitäten ausgelastet haben, wenn eine neugegründete Schule aufgrund der aufwachsenden Struktur die Vorgaben noch nicht erreichen kann oder auch wenn die Mindestschülerzahl in der Eingangsklassenstufe nur vorübergehend unterschritten wird und ein Erreichen der Mindestschülerzahl jedoch nach spätestens drei Jahren zu erwarten ist. Des Weiteren soll in § 41 d ThürSchulG-E geregelt werden, dass der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten und der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten nicht unterschreiten soll. Gymnasien oder regionale Förderzentren sollen nicht mehr als 60 Minuten entfernt sein.

Welche Auffassung vertreten Sie zur geplanten Festlegung von Vorgaben zu Klassen- und Schulgrößen sowie der Möglichkeit zur Schulkooperation? Wie bewerten Sie außerdem die Ausnahmeregelungen zu den Schulgrößen und die Bestimmungen zu den Zeiten für den Schulweg?

23. Januar 2019 | Konrad Keller
Ungerecht

Die Festlegung von Klassen- und Schulgrößen halte ich für theoretischen Unfug. Die überflüssigen Kinder sollen doch wohl auf andere Schulen verteilt werden. Nach welchem Verteilungsverfahren soll das erfolgen? Wer entscheidet darüber, ob mein Kind auf der kleinen Dorfschule bleiben darf oder auf die Großstadtschule muss? Wer entscheidet darüber, dass mein Kind von seinen Kindergarten- und Schulfreunden getrennt wird, weil es nicht mehr in die Berechnung von Politikern passt? Dann werden erst Kinder mit Förderbedarf, egal ob inklusiv oder integrativ verteilt und von den anderen Kindern fällt das ein oder andere hinten runter. Das ist furchtbare Kinderverschickung. Die Festlegung zu Schulwegzeiten ist lächerlich. Wenn heute der Grundschullaufweg max. 2 Kilometer sein darf und nach diesem Gesetz dann knapp verdoppeln, auch wenn für die DDR-Schulen bessere Regelungen gelten als für Regelschulen und Gymnasien.