1. Anwendungsbereich

Thüringer Transparenzgesetz

Entwurf vom 23. Januar 2019
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 29.03.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz vom 23.01.2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.

Diskutieren Sie mit!

1. Anwendungsbereich

In § 2 soll geregelt werden auf welche öffentlichen Stellen des Landes das ThürTG anwendbar ist. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung im ThürIFG hat der § 2 den Anwendungsbereich positiv auch auf den Bereich der Forschung, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Justiz erstreckt, soweit dort materielle Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Nach § 2 des ThürIFG war das Gesetz bisher ausdrücklich nicht auf parlamentarische Angelegenheiten des Landtags, dem Rechnungshof gesetzlich übertragene Aufgaben sowie auf das Amt für Verfassungsschutz anwendbar. Diese Regelungen wurden jedoch nicht in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen.

Welche  Auffassung  vertreten Sie zum geplanten Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs?

15. März 2019 | MPLfDIHB
Recht auf Informationszugang

Das Informationsfreiheitsrecht soll den Bürger gerade befähigen, auf Augenhöhe mit der Verwaltung zu diskutieren und so ggf. durch gute Argumente Einfluss auf noch nicht abgeschlossene Vorhaben und Verfahren zu nehmen. Dies wird konterkariert, wenn bei laufenden Verfahren Zugang zu Informationen nur nach Maßgabe des jeweils geltenden Verfahrensrechts gewährt wird, wie es § 4 Abs. 2 vorsieht. Das Transparenzgesetz sollte zumindest neben § 29 VwVfG und § 25 SGB X Anwendung finden.

Außerdem bedeutet es eine Benachteiligung der Presse und damit ggf. sogar einen Verstoß gegen die Pressefreiheit, wenn diese sich nur auf das Presseauskunftsrecht und nicht auch nach Wahl auf das Transparenzgesetz stützen können. Denn vom Presseauskunftsrecht sind nur Auskünfte erfasst, es besteht aber regelmäßig kein Anspruch auf Kopien von Dokumenten wie sie das Transparenzgesetz vorsieht.

Auch dort, wo Gesetze nur der Umsetzung von Minimalvorgaben der EU dienen und selbst nicht vorsehen, dass Informationszugangsansprüche nach anderen Gesetzen ausgeschlossen sind, sollte weiterhin daneben das Transparenzgesetz Anwendung finden. Daher sollten nur solche besonderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 den Informationszugang nach dem Transparenzgesetz ausschließen, die eine abschließende Regelung zum Informationszugang enthalten.

15. März 2019 | MPLfDIHB
Anwendungsbereich - Hochschulen

§ 2 Abs. 4 sollte die Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen nicht fast vollständig aus dem Anwendungsbereich ausnehmen, sondern die Ausnahme sollte sich hier nur auf den Bereich der Forschung erstrecken. Unterlagen, die Prüfungszwecken dienen, könnten zudem ausgenommen sein. Es bleibt aber nicht verständlich, warum auch der Verwaltungsbereich einer Hochschule nicht dem Transparenzgesetz unterliegen sollte. Außerdem sollten mit Drittmitteln finanzierte Forschungsvorhaben nicht erst nach Abschluss, sondern unverzüglich nach Beschluss über die Durchführung veröffentlicht werden. Hierbei kann die Beschreibung so gewählt werden, dass hierdurch ein Forschungsvorsprung oder Patentanmeldungen nicht gefährdet werden.

15. März 2019 | MPLfDIHB
Anwendungsbereich

In § 1 Abs. 2 sollte statt von "öffentlich-rechtlichen" Aufgaben nur von "öffentlichen" Aufgaben gesprochen werden. Eine entsprechende Korrektur scheint in dem hierauf bezogenen § 9 Abs. 2 bereits erfolgt zu sein, wo der Begriff "öffentliche Aufgaben" bereits verwendet wird.

28. Februar 2019 | tlfd
Anwendungsbereich

Die Fokussierung auf öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wird begrüßt.