2. Proaktive Informationsbereitstellung

Thüringer Transparenzgesetz

Entwurf vom 23. Januar 2019
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 29.03.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz vom 23.01.2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.

Diskutieren Sie mit!

2. Proaktive Informationsbereitstellung

Die in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs genannten Stellen sollen künftig Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren, öffentlich bereitstellen. Die bisherige Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung durch die Bürger soll entfallen. Die Möglichkeit des Informationszugangs auf Antrag bleibt zwar weiterhin bestehen, grundsätzlich sollen jedoch die genannten Stellen von sich aus prüfen, ob eine Vefügungsbefugnis besteht und ob der Veröffentlichung der Schutz öffentlicher Belange oder privater Interessen (§§ 12 bis 14 des Gesetzentwurfs) entgegensteht.

Wie beurteilen Sie die geplante Regelung zur proaktiven Informationsbereitstellung?

15. März 2019 | MPLfDIHB
Berechtigtes und nicht rechtliches Interesse

In § 13 Abs. 1 Nr. 5 sollte statt einem "rechtlichen" Interesse besser ein "berechtigtes" Interesse des Antragstellers gefordert werden. In einer Interessenabwägung sind dann die berechtigten Interessen des Antragstellers mit denen des Dritten abzuwägen. Ein rechtliches Interesse besteht nur in seltenen Fällen und würde die Abwägungsoption ins Leere laufen lassen. Ein berechtigtes Interesses wird zudem auch in anderen Transparenz- und Informationsfreiheitsrechten im Rahmen der Abwägung der Interessen des Antragstellers gefordert. Ein rechtliches Interesse wäre dagegen ein Novum als Voraussetzung für den Informationszugang in einem Transparenz- oder Informationsfreiheitsgesetz und der Transparenz sehr hinderlich.

28. Februar 2019 | FMH
Bereitstellung

Die öffentliche Bereitstellung der Daten, sollte eingeschränkt sicherheitsrelevanter Aspekte in vollen Umfang stattfinden. Sie ist in Zeiten wachsender Transparenz überfällig.

28. Februar 2019 | kbsmarion
Verantwortlichkeit

Meiner Meinung nach sollten in jeder Behörde bzw. jeder Institution ein/e Transparenzbeauftragte/r festgelegt werden, der/die Ansprechpartner für die Bürger ist - ähnlich wie ein/e Ausländerbeauftragte/r oder ein/e Gleichstellungsbeauftragte/r. Diese Person ist sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Mitarbeiter Ansprechpartner/in.