3. Transparenzportal
Thüringer Transparenzgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz vom 23.01.2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.
Diskutieren Sie mit!
3. Transparenzportal
In § 7 des Gesetzentwurfs ist geregelt, dass die Landesregierung ein barrierefreies öffentlich zugängliches Transparenzportal einrichten soll, welches das bereits bestehende Zentrale Informationsregister für Thüringen (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert.
Wie bewerten Sie diese Einrichtung eines Transparenzportals, insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen kostenlosen und anonymen Zugang sowie die vorgeschlagenen veröffentlichungspflichtigen Dokumente?
Nach dem Prinzip "Access for One = Access for All" sollten solche Informationen, die im Antragsverfahren herausgegeben wurden, auch veröffentlicht werden. Das sollte zumindest für solche Informationen gelten, deren Veröffentlichung der Antragsteller nicht widerspricht. Entsprechende Regelungen weist auch hier das Bremer und das Hamburger Transparenzgesetz auf.
Es sollte eine Regelung aufgenommen werden, nach der - wie in anderen Transparenzgesetzen (Hamburg, Bremen) auch - die Gehälter der Leitungsebene einschließlich Nebenleistungen solcher Unternehmen, an denen nach dem Transparenzgesetz informationspflichtige Personen beteiligt sind, veröffentlicht werden. Hierdurch würde Transparenz geschaffen werden, wie sie im Beamtenrecht bereits für Spitzenbeamte besteht. es ist nicht einsehbar, warum zwar Behördenleiter ihre Besoldung offenlegen müssen, aber Geschäftsführer städtischer Gesellschaften nicht.
Der Bund plant gerade bereits Referentenentwürfe und die Stellungnahmen Dritter, die im Verbandsbeteiligungsverfahren hierzu eingegangen sind, auch vor Verabschiedung eines Gesetzes zu veröffentlichen. Dies ermöglicht der Öffentlichkeit noch vor Beschluss eines Gesetzes zu erkennen, ob und welche Stellungnahmen Eingang in einen Gesetzesentwurf gefunden haben und dies ggf. noch vor Verabschiedung des Gesetzes zu kritisieren. Daher sollten Referentenentwürfe und Stellungnahmen aus der Verbandsbeteiligung ebenfalls im Transparenzportal veröffentlicht werden.
Grundsätzlich ist die Regelung eines kostenfreien und anonymen Informationszugangs sehr zu begrüßen. Bedacht werden sollte aber, dass sich eine solche Regelung in der Praxis nicht umsetzen lässt, da zumindest technisch einmal die IP-Adresse verarbeitet werden muss, damit die Nutzung einer Webseite überhaupt möglich wird. Hier könnte man aber zumindest ein Speicherverbot aufnehmen.