5. Weiterer Regelungsbedarf

Thüringer Transparenzgesetz

Entwurf vom 23. Januar 2019
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 29.03.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz vom 23.01.2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.

Diskutieren Sie mit!

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

15. März 2019 | MPLfDIHB
Evaluation

Die Evaluation des Transparenzgesetzes, die in § 22 vorgesehen ist, sollte nicht von der Landesregierung vorgenommen werden, die selbst dem Transparenzgesetz unterworfen ist, sondern es sollte eine wissenschaftliche Evaluation vorgesehen werden. Hierbei könnten die Änderungsvorschläge und Stellungnahmen der Landesregierung berücksichtigt werden.

15. März 2019 | MPLfDIHB
Zuständigkeit des LfDI

Der Landesbeauftragte sollte neben dem Transparenzgesetz und dem Umweltinformationsgesetz auch bei möglichen Verletzungen von anderen Vorschriften über den Informationszugang angerufen werden können. Warum dieser einen Antragsteller bei einer Zugangsverweigerung nach einem anderen Informationszugangsgesetz nicht gegenüber der Behörde unterstützen sollen darf, erschließt sich nicht.

11. März 2019 | SZ
Wahrnehmung der Aufgabe durch den Landesdatenschutzbeauftragten

Ich sehe es ebenso wie F. und möchte noch ergänzen:

Man stelle sich mal vor, eine Behörde ist sich unsicher, ob sie bestimmte Daten (auf Antrag) herausgeben bzw. (proaktiv) veröffentlichen darf. Sie fragt an beim Datenschutzbeauftragten. Dieser antwortet: Nein, sie darf nicht. Sie fragt an beim Informationsfreiheitsbeauftragten. Dieser antwortet: Ja, sie muss. Was dann? Die Behörde würde dann mit den verschiedenen Antworten allein gelassen. Sind die Aufgaben beider Beauftragten in einer Hand, kann eine solche Situationen gar nicht erst entstehen. Der einheitliche Beauftragte muss die verschiedenen Belange einheitlich abwägen. Schon alleine bei zwei verschiedenen Stellen anfragen zu müssen, um sich dahingehend beraten lassen zu können, wie eine Angelegenheit einerseits datenschutzrechtlich, andererseits informationsfreiheitsrechtlich zu sehen ist, würde für die anfragende Behörde einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. Und die Beantwortung würde auch mehr Verwaltungsaufwand verursachen. Also: Die Wahrnehmung der Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten durch den Datenschutzbeauftragten ist eine sehr effiziente Lösung.

10. März 2019 | SZ
Ausdehnung des Geltungsbereichs auf kommunale Rechenwerke

Kommunale Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Für den Haushaltsplan, der Anlage zur Haushaltssatzung ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, analog § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürKDG), gibt es jedoch eine Sonderregelung: Er ist lediglich „zwei Wochen lang öffentlich auszulegen“ und seit einer Ergänzung des Gesetzes, die am 28.11.2008 in Kraft getreten ist, „bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten“ (§ 57 Abs. 3 Satz 3 ThürKO, analog § 8 Abs. 3 Satz 3 ThürKDG). Eine solche, die Transparenz im Ergebnis einschränkende Sonderregelung hat eine lange Tradition (vgl. z. B. § 120 der Gemeindeordnung für den Preußischen Staat von 1850, § 86 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935, § 86 der Deutschen Gemeindeordnung von 1946 usw.) und war zu einer Zeit, in der es kein Internet gab, auch angemessen. Der Abdruck des gesamten Haushaltsplans im amtlichen Bekanntmachungsorgan wäre zu aufwendig. Das gleiche gilt für die Jahresrechnung einer kommunalen Körperschaft: Sie ist, allerdings erst seit einer Ergänzung des Gesetzes, die am 31.07.2013 in Kraft getreten ist, „zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten“ (§ 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO, analog § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürKDG für den Jahresabschluss bereits seit 28.11.2008).

In der heutigen Zeit, in der jede Kapitalgesellschaft verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger, also für jeden über Internet frei zugänglich, veröffentlichen zu lassen, sind die kommunalrechtlich geregelten Zugangswege zu kommunalen Haushaltsplänen und insbesondere Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüssen meines Erachtens nicht mehr angemessen.

Nach § 5 des dem Thüringer Landtag zur Beschlussfassung vorliegenden Entwurfs für ein Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) müssten die kommunalen Haushaltspläne und Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse im Internet veröffentlicht werden. Es besteht aber das Problem, dass in § 4 Abs. 2 Satz 1 Folgendes geregelt werden soll:

„Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.“

Da es sich um eine Vorschrift im Ersten Abschnitt des Gesetzes handelt, der mit „Allgemeine Bestimmungen“ überschrieben ist, gehe ich davon aus, dass dies sowohl für die „Proaktive Informationsbereitstellung“ (zweiter Abschnitt) als auch für den „Informationszugang auf Antrag“ (dritter Abschnitt) gilt.

Aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürTG-E ist also zu schließen, dass die Regelungen in § 57 Abs. 3 Satz 3 und § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürKDG Vorrang haben vor den Regelungen des ThürTG und damit das Erreichen seines Zwecks partiell aushebeln. Dies dürfte keine Absicht sein, sondern ein in der Entwicklung der Informationsfreiheitsgesetzgebung bisher unbemerktes Regelungsrelikt aus einer vergangenen Zeit, in der die informationstechnische Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten war wie heute und das Staatsverständnis noch nicht dem entsprach, welches in der Begründung zum Entwurf des ThürTG beschrieben wird.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürTG-E ausgeführt:

„Die Regelung formuliert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine speziellere Rechtsvorschrift die allgemeinere Vorschrift verdrängt. Die Verdrängung erfolgt jedoch nur, wenn die Rechtsnorm eine abschließende Regelung enthält. Hierbei ist allein das Bestehen einer Norm als solches nicht geeignet, einen Rückschluss auf das Konkurrenzverhältnis zuzulassen, wenn diese Norm aus der Zeit vor Einführung der lnformationsfreiheits- beziehungsweise Transparenzgesetze stammt, da in dieser Zeit die Verwaltung grundsätzlich nicht öffentlich arbeitete und Informationsrechte als Ausnahme einer Regelung bedurften. Mit der Abkehr vom Grundsatz der nichtöffentlichen Verwaltung ist ein Paradigmenwechsel eingetreten, der eine grundsätzliche Informationsfreiheit begründet und das zuvor bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt. Zu fragen ist daher, ob die jeweils in Frage stehende Norm durch spezifische Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen oder der erfassten Informationen, einen Offenbarungsschutz begründet, der durch die Gewährung des allgemeinen Informationsanspruchs nach dem Thüringer Transparenzgesetz unterlaufen werden würde.“

Offenbar bildet der Wortlaut der Regelung die Regelungsabsicht nicht richtig ab.

Ob aus der Gesetzesbegründung geschlossen werden kann, dass die Regelungen des ThürTG durch § 57 Abs. 3 Satz 3 und § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürKDG entgegen des Wortlauts des  § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürTG nicht verdrängt werden, ist fraglich.

Mindestens für § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO ergibt sich das Konkurrenzverhältnis daraus, dass diese Vorschrift erst in Kraft trat (zum 31.07.2013), als das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz bereits in Kraft getreten, der Paradigmenwechsel also bereits vollzogen war (zum 29.12.2012).

§ 57 Abs. 3 Satz 3 ThürKO und § 8 Abs. 3 Satz 3 ThürKDG bestanden zwar schon vor Inkrafttreten des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes. Allerdings waren die Haushaltspläne auch zu Zeiten einer vom Grundsatz her ansonsten nichtöffentlichen Verwaltung schon seit dem vorletzten Jahrhundert grundsätzlich öffentlich (vgl. z. B. § 120 der Gemeindeordnung für den Preußischen Staat von 1850, § 86 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935, § 86 der Deutschen Gemeindeordnung von 1946 usw.). Die genannten Spezialvorschriften schränken die Informationszugangsmöglichkeiten ein, indem sie die kommunalen Körperschaften davon befreien, die Haushaltspläne zusammen mit den Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan abzudrucken (was mit Anlagen zu einer Satzung normalerweise zu erfolgen hätte). Die Spezialvorschriften beinhalteten also schon immer dasselbe Regel-Ausnahme-Verhältnis, das durch die Informationsfreiheitsgesetzgebung für die Verwaltung im Übrigen erst geschaffen wurde. Daher lässt sich das Konkurrenzverhältnis jedenfalls durch den Verweis auf den Paradigmenwechsel nicht zweifelsfrei verneinen.

Selbst wenn und soweit davon ausgegangen werden sollte, dass die genannten Spezialvorschriften Pflichten, die sich aus dem ThürTG ergeben, nicht verdrängen, scheint es auch dann geboten, die genannten Spezialvorschriften zu reformieren, schon um die Rechtslage im Interesse der kommunalen Körperschaften und der Adressaten der Rechenwerke zu vereinfachen.

Daher rege ich an, den Entwurf des Thüringer Transparenzgesetzes in Artikel 1 eines Mantelgesetzes zu überführen und um folgende Artikel 2 und 3 zu ergänzen:

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBI. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. § 57 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan nach Maßgabe des Thüringer Transparenzgesetzes zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung unter Angabe des Links hinzuweisen.“

2. § 80 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen und nach Maßgabe des Thüringer Transparenzgesetzes zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Links hinzuweisen.“

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBI. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (GVBI. S. 273), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan nach Maßgabe des Thüringer Transparenzgesetzes zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung unter Angabe des Links hinzuweisen.“

2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz öffentlich bekannt zu machen. Der festgestellte Jahresabschluss mit Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen und nach Maßgabe des Thüringer Transparenzgesetzes zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Links hinzuweisen.“

04. März 2019 | F.
Wahrnehmung der Aufgabe durch den Landesdatenschutzbeauftragten

Ich bin der Auffassung, dass die Aufgaben des Landesdatenschutzbeauftragten und die des Informationsfreiheitsbeauftragten des Freistaats Thüringen nicht von zwei verschiedenen Institutionen wahrgenommen werden sollten. Die bisherige Personalunion hat sich bundesweit bewährt und weder auf Bundesebene noch auf Ländersebene soll an dieser Doppelfunktion gerüttelt werden. Datenschutz und Informationsfreiheit sind immer zwei Seiten einer Medaille und natürlich endet der Zugang zu amtlichen Informationen dort wo der Schutz personenbezogener Daten beginnt. Und um dies beurteilen zu können eignet sich eine Person am besten... der Landesdatenschutzbeauftragte.

28. Februar 2019 | FMH
Verständlichkeit

Veröffentlichungen sollten in ihren Inhalten allgemein verständlich sei. Die Aufzählungen von Paragraphen, Durchführungsbestimmungen, letzten Änderungen von Durchführungsbestimmungen etc., wie beispielsweise in den Amtsblättern gehandhabt sollten zugunsten einer möglichst nichtamtsprachlichen Wortwahl ersetzt werden. Der gesetzlichen Notwendigkeit jener Ausführungen kann man in Fußnoten nachkommen.

28. Februar 2019 | tlfd
Wahrnehmung der Aufgabe durch den TLfD (§ 18 Abs. 6)

Die (weitere) Wahrnehmung der Aufgaben des Informationsfreiheitsbeauftragten durch den Thüringer Datenschutzbeauftragten wird abgelehnt. Zum Einen handelt es sich bei den Aufgabenbereichen um widerstreitende Interessen (Anspruch auf Informationszugang und Schutz personenbezogener Daten. Dies führt zu vermeidbaren Interessenkonflikten, wenn etwa in eigentlich transparenzpflichtigen Dokumenten personenbezogene Daten enthalten sind. Zum anderen sind in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus gutem Grund keine vergleichbaren Konzentrationen der Aufgabenwahrnehmung bekannt. Man kann daher schon an der europarechtlichen Zulässigkeit der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zweifeln. Auf europäischer Ebene fällt der Zugang zu Dokumenten nach der VO 1049/2001 in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten und gerade nicht in die Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten.

Eine Konzentration der Aufgabenwahrnehmung wird daher abgelehnt.

28. Februar 2019 | kbsmarion
weitere Regelung

Ein/e Informationsverantwortliche/r - gegenüber der Öffentlichkeit wie den Mitarbeitern - pro Behörde. Diese Person muss in der Aufgabe der Informationsweitergabe gegenüber den Bürgern unabhängig sein. Bei Unklarheiten wird der/die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit eingeschaltet.