Welche grundsätzliche Auffassung vertreten Sie zu diesem Gesetzentwurf und welche Hinweise haben Sie zu einzelnen Bestimmungen?

Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes

Entwurf vom 26. Juni 2019
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
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Die Diskussion ist seit dem 22.08.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes (Drucksache 6/7415) vom 26. Juni 2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen. 

Diskutieren Sie mit! 

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Welche grundsätzliche Auffassung vertreten Sie zu diesem Gesetzentwurf und welche Hinweise haben Sie zu einzelnen Bestimmungen?

13. August 2019 | Gast | Thüringer Handball-Verband (Sportfachverband im LSB Thüringen)
Konkretisierung Sportfördergesetz

Der Thüringer Handball-Verband stimmt ausdrücklich der Neuformulierung des Sportfördergesetzes (Zusendung 11.08.2019) zu.
Für uns ist es wichtig, dass der Nachwuchsleistungssport sowohl durch die Vereine als auch durch uns als Sportfachverband bestmöglich gefördert werden kann. Dazu ist es notwendig, dass die Sportanlagen der Kommunen auch für die verbandlichen Maßnahmen im Nachwuchsleistungssport (Trainingslager, Trainingstage, Trainingseinheiten mit den Auswahlmannschaften des Thüringer Handball-Verbandes) kostenfrei zur Verfügung gestellt werden bzw. dass eine Kostenübernahme durch das Land Thüringen gesichert wird.

„Abweichend von den in Satz 1 und Satz 4 stehenden Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung, können, jeweils unter Einwilligung des Landes, für Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes sowie für den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport in Verantwortung der Sportfachverbände am Sitz der Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes vertragliche Vereinbarungen zur anteiligen Übernahme von Betriebskosten oder zur Erhebung von Nutzungsentgelten bzw. -gebühren auf Grundlage bestehender Gebühren- oder Entgeltordnungen der öffentlichen Träger abgeschlossen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten für die Nutzung der Anlagen durch die Spezialgymnasien und den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land.“

29. Juli 2019 | Gast | Michael Hausemann
Ich stimme dem Gesetzes…

Ich stimme dem Gesetzes-Entwurf inhaltlich voll zu.