Frage des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten:

Erhöhung des Ermessensspielraums bei der Vergabe von Carsharing-Stellplätzen

Entwurf vom 27. April 2022
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten
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Die Diskussion ist seit dem 31.08.2022 abgeschlossen

Zurzeit berät der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/5375). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren.

Diskutieren Sie mit!

Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen.

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier 

Frage des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten:

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, den Ermessensspielraum der Städte und Gemeinden bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erweitern und damit die Einrichtung von Carsharing-Plätzen zu unterstützen? Haben Sie weitere Anmerkungen zum Gesetzentwurf in Drucksache 7/5375 (§ 18a Abs. 3 Satz 2 ThürStrG) beziehungsweise zum derzeit gültigen § 18a ThürStrG?

20. August 2022 | Gast | Nino Hänel
Starthilfe für Carsharing-Angebote geben

Die Errichtung von Carsharing-Stationen gestaltet sich in den meisten Thüringer Städten schwierig, da insbesondere zu Beginn die nötige kritische Nutzermasse nicht in hinreichendem Maße vorhanden ist. Dazu gesellt sich die ungünstige Eigenschaft von stationsbasiertem Carsharing, dass eine oder wenige Stationen für sich genommen (verständlicherweise) für viele Menschen nicht attraktiv genug erscheinen, um eine dauerhafte Änderung ihres Mobilitätsverhaltens zu bewirken.
Entsprechend gilt es, das Mobilitätskonzept speziell zu Beginn zu unterstützen, da es im Anschluss einen Beitrag für eine gerechtere Straßenraumaufteilung leistet und den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel im Sinne der Mobilitätswende forciert.

Städten und Gemeinden einen Ermessensspielraum bei den Sondernutzungsgebühren einzuräumen ist hierbei ein nötiger Schritt, um in der Praxis flexible Entscheidungen und hinreichende Planungssicherheit ermöglichen zu können - und er kommt keine Sekunde zu früh. Carsharing existiert seit nunmehr knapp 4 Jahrzehnten und eine vertiefte Auseinandersetzung ist längst nicht in allen Büros von Entscheidungsträgern geschehen.

Ein Blick in die Protokolle der Plenardiskussion deutet leider ebenso auf ein erschreckendes Begriffsverständnis einiger gewählter Volksvertreter im Thüringer Landtag hin: Carsharing-Fahrzeuge verursachen beispielsweise keinen Verkehr, sondern im Gegenteil - sie entlasten ihn. Wenngleich verschiedene Angaben zur Zahl ersetzter privater Fahrzeuge vorliegen, so ist klar festzustellen, dass ein funktionierendes System zahlreiche Nutzer, auch aus Kostengründen, vom privaten Kfz Abschied nehmen bzw. von einer Neuanschaffung absehen lässt (zumindest in der stationsbasierten Variante). Gerade in kleineren Städten ist hierfür jedoch notwendigerweise ein attraktives mehrjähriges Angebot an Carsharing-Stationen aufrecht zu erhalten.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es nicht darum geht, einen einzigen Anbieter (in dem Fall TeilAuto) zu bevorteilen, sondern den Aufbau von Carsharing-Angeboten generell zu erleichtern, um damit überhaupt erstmal eine nennenswerte Wettbewerbssituation schaffen zu können. Vielfach werden Angebote von engagierten Vereinen vor Ort initiiert, welche jedoch aus kosten- und personaltechnischen Gründen ihr Angebot nicht in selbem Maße verbreiten können.

Der Gesetzesentwurf stellt somit einen kleinen Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Carsharing-Systeme dar. Es braucht jedoch mehr Hingabe von vielen Seiten, um das Konzept wirklich flächendeckend erfolgreich zu etablieren - darunter auch bessere Fördermöglichkeiten für Carsharing-Organisationen.

13. Juni 2022 | Gast | Jenny Strutz
Akzeptanz nur bei akttraktiven Angeboten zum eigenen Fahrzeug

1. kurze Wege für Kunden zu Sharingangeboten
Um ein attraktives Angebot als Alternative zum eigenen Fahrzeug zu schaffen, sollten diese Mobilitätsformen (ÖV, Carsharing, Bikesharing...) im Umkreis des Kunden vorhanden sein. Weite Entfernungen machen die Angebote unattraktiv, da das eigene Fahrzeug näher stehen würde. Bezüglich Carsharing sollten also mehrere Stationen mit unterschiedlichsten Fahrzeugtyp vorhanden sein.
2. Büdelung von Sharingangeboten
Sinnvoll wären zum Beispiel an gut genutzten Haltestellen Mobilitätsstationen, an denen Carsharing, Bikesharing und öffentliches Laden gebündelt werden. Sollte eine Kommune dies ausdrücklich wollen, so sollte sie auch bestimmen können, dass der Anbieter dort gar keine Gebühren entrichten muss. Ein marktgeleicher Gegenwert scheint mir solche Programme deutlich zu behindern.
3. Interessenbekundungsverfahren
Durch das vorgeschriebene Interessenbekundungsverfahren wird kein Anbieter bevorzugt - JEDER Anbieter hat das Recht, wenn es sich nach der Definition um einen Carsharing handelt, sich um die ausgeschriebenen Standorte zu bewerben. Auch wenn es mir für die Kommune sehr aufwendig erscheint, alle fünf bis acht Jahre alle öffentlichen Stationen neu auszuschreiben.
4. Nutzung Fuhrpark
Es sollte ein Förderung geben für Behörden und Unternehmen, die es ermöglichen, den Fuhrpark mindestens durch die eigenen Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit als Carsharingfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

26. Mai 2022 | Gast | Tim Ilyasov
Möglichkeiten für den ländlichen Raum

Das Angebot von Carsharing in Städten und Gemeinden ist überschaubar. Das liegt vor allem daran das Carsharing-Anbieter höhere Kosten zahlen müssen, als Anwohner in diesen Gebieten. Dadurch ist es für Carsharing-Anbieter nicht attraktiv in Städten und Gemeinden eine Station zu erreichten. Carsharing-Anbieter sollten deshalb die marktübliche Gebühr in diesen Gebieten zahlen. Carsharing bietet viel Vorteile, besonders auch für den ländlichen Raum.

26. Mai 2022 | Gast | Reinhard Franz
wie definiert sich carsharing?

wenn es nur darum geht, einem einzigen anbieter, dessen sitz sich in leipzig befindet, hier preisgünstig parkraum zur verfügung zu stellen, dann ist dies keine gute idee. es bedarf einer klaren definition von carsharing, denn letztlich sind auch autovermietungen carsharer und diese sollten nicht ausgenommen sein. dies im sinne eines freien marktes.