Notwendige Ausgestaltung des Richtervorbehalts hinsichtlich der Anordnung und Durchführung von Fixierungen
Zurzeit berät der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP (Drucksache 7/5264). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf kommentieren.
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Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen.
Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier
Information zu dem Entwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausg
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) zur Zulässigkeit von Fixierungen bei Patienten bzw. untergebrachten Personen umgesetzt und die entsprechenden Landesgesetze angepasst werden. So soll gesetzlich u. a. festgeschrieben werden, dass die Anordnung einer Fixierung nur schriftlich durch eine Ärztin bzw. einen Arzt erfolgen darf und dass bei einer Fixierung auf Grund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen hat. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung von mehr als 30 Minuten soll auf Antrag der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes nur nach vorheriger richterlicher Anordnung (Richtervorbehalt) zulässig und bei Gefahr im Verzug die Einholung der richterlichen Zustimmung nachträglich möglich sein. Die Ärztin oder der Arzt soll zudem verpflichtet werden, die betroffene Person in einer für sie verständlichen Form auf die Möglichkeit zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung der Fixierung hinzuweisen.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/5264.
Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP am 10.06.2022 erstmals beraten und an den Ausschuss Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen.
Themenbezogene Downloads
Gesetzentwurf in Drucksache 7/5264243.63 KB Auszug aus der Arbeitsfassung des Protokolls der 84. Plenarsitzung des Thüringer Landtags112.69 KB
Fragen des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung:
Was möchten Sie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts) in Drucksache 7/5264 insgesamt und/oder zu einzelnen Bestimmungen anmerken?