Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes

Entwurf vom 31. März 2017
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft
Die Diskussion ist seit dem 14.08.2017 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes (Drucksache 6/3684) vom 31. März 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes

Seit dem 1. September 2006 liegt die Zuständigkeit für das Recht der Gaststätten und Spielhallen ausschließlich bei den Ländern (vgl. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes). Das Thüringer Gaststättengesetz legt u. a. Anzeige- und Auskunftspflichten sowie Verbote für Gastwirte und etwaige Sperrzeiten fest. Im Sinne des Verbraucherschutzes trifft das Gesetz zudem Regelungen zur notwendigen Überwachung der Gastwirte insbesondere zur Zulässigkeitsprüfung durch die Gewerbebehörde. Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung soll neben einigen formalen Änderungen insbesondere festgelegt werden, dass Geldgewinnspielgeräte in Gaststätten zukünftig entsprechend den Sperrzeiten und der Spielverbotstage für Spielhallen abgeschaltet werden müssen. Damit soll entsprechend den Zielen des Glückspielstaatsvertrages zur Vermeidung der Glücksspielsucht und zur Suchtbekämpfung verhindert werden, dass Spieler während der Schließzeiten von Spielhallen in eine Gaststätte mit Spielbetrieb ausweichen. Mit einer Änderung in § 6 des Thüringer Gaststättengesetzes soll insbesondere den Betreibern von Bäckereien und Konditoreien ermöglicht werden, ihre Waren auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten im Zusammenhang mit einem Gaststättengewerbe in Form eines sogenannten „Bäckereicafés“, also Bäckereien mit Vor-Ort-Verzehr, an Laufkundschaft zu verkaufen. Zudem soll mit der Aufnahme einer neuen Regelung der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion beispielsweise bei der Einlasskontrolle in Diskotheken entgegengewirkt werden.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/3684 wurde in der 82. Plenarsitzung am 4. Mai 2017 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 82. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Frage 1. Abschaltzeiten bei Geldgewinnspielgeräten in Gasstätten

In Gaststätten dürfen nach § 3 der Spielverordnung bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Für Spielhallen gelten gemäß § 6 des Thüringer Spielhallengesetzes festgelegte Sperrzeiten und Spielverbotstage. Das Spielen in Spielhallen ist grundsätzlich in der Zeit von 1.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie u. a. an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen unzulässig. Für Gaststätten gilt keine generelle Sperrzeit. Um insbesondere aus suchtpräventiver Sicht zu vermeiden, dass Spieler während der Schließzeiten von Spielhallen in eine Gaststätte mit Geldgewinnspielgeräten ausweichen, sollen die für Geld- und Warenspielgeräte in Spielhallen festgelegten Sperrzeiten und Spielverbotstage zukünftig auch für Geldgewinnspielgeräte in Thüringer Gaststätten gelten.

Wie beurteilen Sie die Regelung für Abschaltzeiten bei Geldgewinnspielgeräten in Gaststätten?

Ich begrüße die geplante…

Frage 2. Verkauf von Waren an Laufkundschaft außerhalb der Ladenöffnungszeiten

Nach aktueller Rechtslage können insbesondere Bäckereien und Konditoreien ihre Waren an Sonn- und Feiertagen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch an Laufkundschaft verkaufen. Mit der geplanten Änderung in § 6 des Thüringer Gaststättengesetzes soll den Betreibern der sogenannten „Bäckereicafés“, also Bäckereien mit Vor-Ort-Verzehr, nunmehr ermöglicht werden, ihre Waren auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an Laufkundschaft zu verkaufen.

 

Welche Auffassung vertreten Sie zu der geplanten Regelung zum Verkauf von Waren außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten?

Ich halte die beabsichtige…

Frage 3. Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot

Mit der Einfügung eines neuen Ordnungswidrigkeitstatbestandes, soll der Diskriminierung des Publikums im Gaststättengewerbe aufgrund dessen ethnischer Herkunft oder Religion, insbesondere bei der Kontrolle des Einlasses oder beim Aufenthalt in Diskotheken entgegengewirkt werden. Verstöße durch die Betreiber oder die mit der Einlasskontrolle beauftragten Personen sollen mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Wie beurteilen Sie die Erweiterung der Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Vermeidung von „Diskriminierung an der Diskothekentür“?

Ich begrüße die Einführung…

Frage 4. Weiterer Regelungsbedarf

Welche darüber hinausgehenden Änderungen im Thüringer Gaststättengesetz können Sie sich vorstellen?