Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Entwurf vom 05. Dezember 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz
Die Diskussion ist seit dem 13.02.2019 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 5. Dezember 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Der vorliegende Gesetzentwurf trifft Regelungen ergänzend zu den Vorgaben, die der Bund mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 geschaffen hat. Infolge dieser umfassenden Neuregelungen auf Bundesebene wird das Landesnaturschutzrecht weitgehend verdrängt, sodass das bisherige Thüringer Naturschutzgesetz in großen Teilen nicht mehr anwendbar ist. Eine Neuregelung soll nun dazu dienen, die auch weiterhin geltenden landesrechtlichen Bestimmungen übersichtlich darzustellen und zudem aktuelle Entwicklungen im Naturschutz aufzugreifen.

So werden Regelungen zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie organisationsrechtliche Bestimmungen aufgenommen. Des Weiteren werden für die neue bundesrechtliche Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“ ergänzende Regelungen aufgenommen. Darüber hinaus soll in dem neuen Naturschutzgesetz auch festgeschrieben werden, dass künftig das für Naturschutz zuständige Ministerium als Oberste Naturschutzbehörde jeweils einmal während der Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen veröffentlichen soll. Des Weiteren werden die Natura-2000-Stationen in dem vorliegenden Gesetzentwurf verankert, die als Betreuungseinrichtungen für Natura-2000-Gebiete den behördlichen Naturschutz im Freistaat Thüringen unterstützen und ergänzen.

Durch die geänderte Rechtslage werden zudem Anpassungen in einer Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen erforderlich, weshalb der vorliegende Gesetzentwurf als Mantelgesetz diese Anpassungen – beispielsweise im Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz, in der Thüringer Bauordnung und dem Thüringer Waldgesetz – umfassen soll.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6500 wurde in der 135. Plenarsitzung am 14. Dezember 2018 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 135. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Bericht der Landesregierung

Gemäß § 2 Absatz 2 des Entwurfs des Thüringer Naturschutzgesetzes soll die oberste Naturschutzbehörde jeweils einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen veröffentlichen. Dadurch soll über das im Naturschutz Erreichte Auskunft gegeben werden.

Welche Auffassung vertreten Sie zu der Verpflichtung der Landesregierung, einmal in der Legislaturperiode einen solchen Bericht zu veröffentlichen?

Einen solchen für alle…
Dies halte ich für wichtig…

2. Natura-2000-Stationen

Natura 2000 ist ein grenzüberschreitendes Schutzgebietsnetz in der Europäischen Union, welches aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie besteht. In den Jahren 2016 und 2017 wurden in Thüringen 11 Natura-2000-Stationen eingerichtet, die als gemeinnützige Einrichtungen die Schutzgebiete vor Ort betreuen, verschiedene Projekte initiieren und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dazu arbeiten die Stationen mit der Verwaltung, den betroffenen Landnutzern sowie den Naturschutzverbänden und -vereinen zusammen. Diese Stationen sollen nun in § 16 des Entwurfs des Thüringer Naturschutzgesetzes aufgenommen werden.

Wie beurteilen Sie die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung der Natura-2000-Stationen in dem vorliegenden Gesetzentwurf?

Diese Regelung halte ich für…
Grundsätzlich positiv. Es…

3. Verbot der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in Nationalparken, Naturschutzgebieten und in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen sowie der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten werden sollen. Dieses Verbot soll im Hinblick auf die noch weitgehend unbekannten Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Natur angebracht sein.

Wie bewerten Sie das Gentechnikverbot bei hochwertigen Schutzgebieten?

Ich halte dieses Verbot für…
Das Verbot sollte unbedingt…

4. Kompensationsmaßnahmen

In dem Entwurf zum neuen Thüringer Naturschutzgesetz soll in § 6 in Anlehnung an die §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes auch eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kompensationsverordnung geschaffen werden. Darin soll sodann unter anderem geregelt werden, dass bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen vorrangig sogenannte Flächenpools eingesetzt werden, die der Bereitstellung von Flächen für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen.

Welche Auffassung vertreten Sie hinsichtlich der Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen?

Ein Flächenpool wird fast…
Ich denke nicht, dass ein…

5. Betreten der freien Landschaft

§ 21 des Entwurfs des neuen Thüringer Naturschutzgesetzes gestattet das unentgeltliche Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung. Ebenso wird in dieser Norm der freie Zugang zu Gewässern durch Uferwege festgeschrieben. § 21 Absatz 3 eröffnet hingegen der unteren Naturschutzbehörde die Möglichkeit, das Betreten aus wichtigen Gründen, wie dem Naturschutz der Landschaftspflege oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, einzuschränken.

Ist nach Ihrer Auffassung durch diese Regelung dem Grundsatz der freien Betretbarkeit der freien Flur zum Zwecke der Erholung ausreichend Rechnung getragen?

Dem Entwurf in dieser Form…
Wo es notwendig ist, müssen…

6. Ehrenamtlicher Naturschutz

Im achten Abschnitt des Thüringer Naturschutzgesetzes sollen zukünftig die Bestimmungen zum ehrenamtlichen Naturschutz aufgenommen werden. So sollen auch weiterhin bei den Naturschutzbehörden ehrenamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen gebildet werden. Ebenso sollen in diesem Abschnitt die Regelungen zum Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz sowie dem Beauftragten für Naturschutz aufgenommen werden. Des Weiteren beinhaltet der achte Abschnitt die Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen im Rahmen der Gesetzgebung und der Befreiungen in Schutzgebieten. Hier soll das Thüringer Naturschutzgesetz über die im Bundesnaturschutzgesetz genannten Fallgruppen hinaus weitere Fälle der Mitwirkung benennen.

Wie beurteilen Sie die geplanten Regelungen zum ehrenamtlichen Naturschutz?

Da ehrenamtliche…
Grundsätzlich ja…

7. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Dem Landesgesetzgeber steht auch in weiten Bereichen das Recht zu, von dem Bundesnaturschutzgesetz abzuweichen; sollte von diesem Abweichungsrecht verstärkt Gebrauch gemacht werden und wenn ja, in welchem Umfang?

Naturschutz beschränkt sich…