Thüringer Hochschulgesetz

Entwurf vom 12. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die Diskussion ist seit dem 02.03.2014 archiviert
6

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 (Drucksache 5/7018) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4 vom 30.04.2014, S. 134 - 139 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 151. Sitzung am 10.04.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7018) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Drucksache 5/7593 - korrigierte Fassung -) anzunehmen. Damit tritt das Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7639 eingebrachte Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde abgelehnt.

Zweite Beratung des Plenums am 10.04.2014

Am 10.04.2014 fand die zweite Beratung des Plenums zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7018) statt.

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 03.04.2014

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7018) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7593 - korrigierte Fassung - [Beschlussempfehlung (PDF)] verwiesen. Zu dieser Beschlussempfehlung hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7639 (PDF) einen Änderungsantrag gestellt.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.12.2013 (Drucksache 5/7018) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16.01.2014 am 22.01.2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 02.03.2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Das Hochschulrecht ist Landesrecht. Eine wesentliche Rechtsgrundlage für alle Thüringer Hochschulen ist dabei das Thüringer Hochschulgesetz. Es regelt u. a. die Aufgaben, Rechtsstellung, Organisation und Struktur der Hochschulen sowie den Hochschulzugang.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.12.2013 verfolgt u. a. das Ziel, den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur fortzuentwickeln. Hierdurch soll der Fachkräftebedarf in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft gedeckt werden können. Zu diesem Zweck soll das Thüringer Hochschulgesetz geändert werden.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.12.2013 wurde in der 139. Plenarsitzung am 20.12.2013 erstmals beraten und an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/7018) verwiesen.

Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

1. Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur

Der Gesetzentwurf der Landesregierung verfolgt u. a. das Ziel, den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne Abitur fortzuentwickeln. Hierzu soll § 63 des Thüringer Hochschulgesetzes eine neue Fassung erhalten (siehe Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs). Zukünftig sollen beruflich Qualifizierte ohne Abitur mit einer Berufspraxis von drei Jahren in einem fachlich verwandten Bereich ein Studium auf Probe aufnehmen können. Das Probestudium beträgt zwei bis vier Semester. Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für beruflich Qualifizierte ohne Abitur mit einer Berufspraxis von drei Jahren ein Studium aufzunehmen, wenn die Eingangsprüfung bestanden wird. Durch diese Regelungen soll der Fachkräftebedarf in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft gedeckt werden können.

<strong>Wie bewerten Sie diese Neuregelungen?</strong>

 

2. Berufung von Professoren

Die Berufung von Professoren soll erleichtert werden. So kann zukünftig auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn

  • ein Professor oder Juniorprofessor ein Rufangebot auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten hat und durch Berufung auf eine höherwertige Professur an der Hochschule gehalten werden soll.
  • eine Professur im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzeptes, das die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren, besetzt werden soll.
  • eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler, der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, besetzt werden soll.
  • eine Professur, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren mit Begutachtung vorsehen, besetzt werden soll.

Um diese Änderungen zu bewirken, sollen in § 78 Abs. 1 S. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes die Nummern 2 und 4 bis 6 neu eingefügt werden (siehe Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzentwurfs). Die Nummern 1 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?

Hauseigenen Dozentennachwuchs sichern

3. Seniorprofessoren

Der Gesetzentwurf der Landesregierung führt Seniorprofessuren ein (siehe Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzentwurfs). Hierbei handelt es sich um Professoren im Ruhestand, denen übergangsweise Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet übertragen werden können.

Wie bewerten Sie diesen Vorschlag?

Sinnvolle Ergänzung
Überflüssig - Irgendwann muss halt mal Schluss sein

4. Vergütung für die Übernahme zusätzlicher Lehraufgaben

Der neu vorgesehene § 51 Abs. 5 (siehe Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzentwurfs) eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen insbesondere Lehraufgaben in von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildungsangeboten übernehmen, eine Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung ist allerdings vollständig aus den in den jeweiligen Weiterbildungsangeboten erzielten Einnahmen zu finanzieren.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmung?

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Konkrete Änderungsvorschläge im ThürHG
Re-Demokratisierung der Hochschulen
Fachhochschule und Universität