Weiterentwicklung des Schulwesens
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 29. November 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.
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Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens
Das Thüringer Schulgesetz regelt u. a die Grundsätze des Thüringer Schulwesens und enthält Bestimmungen zur Schulpflicht, zu den Rechten und Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülern und Eltern sowie zur Schulleitung, zu Lehrern, Konferenzen, Schulaufsicht, Lehrplänen etc.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll insbesondere das Thüringer Schulgesetz weitgehend geändert werden. Zum einen soll das bisherige Thüringer Schulgesetz mit dem Thüringer Förderschulgesetz verbunden werden, um damit die Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen in ein inklusives Bildungssystem voranzutreiben. Des Weiteren sollen mit der geplanten Gesetzesänderung konkrete Regelungen zu Klassen- und Schulgrößen geschaffen sowie Schulkooperationen ermöglicht werden. Ziel ist es, den Unterrichtsausfall zu reduzieren, den Lehrereinsatz effizienter zu gestalten sowie vielfältigere Unterrichtsangebote in den Schulen zu schaffen und so die Qualität des Unterrichts zu verbessern.
Daneben sollen mit dem Gesetzentwurf weitere Anpassungen in anderen Gesetzen, beispielsweise im Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz, verbunden werden.
Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6484 wurde in der 135. Plenarsitzung am 14. Dezember 2018 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 135. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.
Themenbezogene Downloads
Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 29. November 20185.18 MB Auszug des Plenarprotokolls der 135. Sitzung des Thüringer Landtags vom 14. Dezember 2018333.67 KB
Themenbezogene Links
Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen
Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG)
Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG)
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)
Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
Homepage des Thüringer Landtags: Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
Externe Stellungnahmen / Anhörungen
Zuschrift 6/2548, Jugendberufshilfe Thüringen e.V.1.89 MB Zuschrift 6/2484, Thüringer Landeselternvertretung für Kindertagesstätten 174.89 KB Zuschrift 6/2539, Verband der Wirtschaft Thüringens e. V.1.21 MB Zuschrift 6/2572, tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen1.96 MB Zuschrift 6/2574, Besondere Kinder Gera & Landkreis Greiz e. V.2.09 MB Zuschrift 6/2578, Verband der Schulaufsicht des Landes Thüringen e. V.2.15 MB Zuschrift 6/2579, AG der Thüringer Industrie- und Handelskammern1.91 MB Zuschrift 6/2563, Landesjugendring Thüringen e.V.4.88 MB Zuschrift 6/2576, Handwerkskammer Erfurt1.07 MB Zuschrift 6/2581, Freie Schulen in Thüringen1.98 MB Zuschrift 6/2583, Deutscher Sportlehrerverband e.V., LV Thüringen1.83 MB Zuschrift 6/2585, Landeselternvertretung Thüringen2.58 MB Zuschrift 6/2595, Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Gemeinsam leben - gemeinsam lernen Thüringen e.V.866.58 KB Zuschrift 6/2597, Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Freien Waldorfschulen Thüringen2.09 MB Vorlage 6/5172, Thüringer Rechnungshof _Stellungnahme384.9 KB Zuschrift 6/2596, Grundschulverband1.24 MB Zuschrift 6/2602, International Psychoanalytic University, Berlin1.84 MB Zuschrift 6/2598, Thüringer Philologenverband2.21 MB Zuschrift 6/2610, Staatliches Osterlandgymnasium Gera938.44 KB Zuschrift 6/2628, Flüchtlingsrat Thüringen e. V.2.01 MB Zuschrift 6/2647, Schüler-Union Thüringen1.45 MB Zuschrift 6/2734, SALAMANCA leben e.V.520.77 KB
1. Integration des Förderschulgesetzes/ Schüler mit Förderbedarf
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen zukünftig weiterhin vorrangig zusammen mit Kindern ohne Förderbedarf unterrichtet werden (§ 2 Abs. 2 in Artikel 1 des Entwurfs zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes - ThürSchulG-E). Dennoch sollen die Förderschulen erhalten bleiben, um diejenigen Schüler, denen in allgemeinen Schulen auf grund ihrer Beeinträchtigung keine intensive Betreuung ermöglicht werden kann, bestmöglich zu fördern. Förderzentren mit den Schwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung sollen sich jedoch langfristig zu regionalisierten Beratungs- und Unterstützugszentren ohne eigene Schüler entwickeln (§ 13 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 7a Abs. 2 Nr. 5 ThürSchulG-E). Der eigene Bildungsgang für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen soll entfallen (§ 7a Abs. 2 bis 4 ThürSchulG-E). Sie werden künftig grundsätzlich im gemeinsamen Unterricht nach den Lehrplänen und der Stundentafel der Grund- und Regelschule unterrichtet (§ 8a ThürSchulG-E).
Wie beurteilen Sie die Integration des Förderschulgesetzes in das Schulgesetz und die geplanten Regelungen zur Inklusion?
2. Mindestgrößen für Klassen und Schulen, Ausnahmeregelungen, Schulkooperationen, Zeiten für den Schulweg
Mit der Änderung des Schulgesetzes nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen für ein differenziertes Unterrichtsangebot und für einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln verbindliche Vorgaben des Landes zu Mindestgrößen von Klassen und Schulen festgeschrieben werden. Gemäß § 41a ThürSchulG-E sollen künftig beispielsweise Grundschulen mindestens 80 Schüler (und durchschnittlich 18 Schüler je Klasse), Regelschulen mindestens 240 Schüler (und durchschnittlich 20 Schüler je Klasse), Gemeinschaftsschulen mindestens 260 Schüler, Gesamtschulen mindestens 400 Schüler und Gymnasien mindestens 540 Schüler (und durchschnittlich 22 Schüler je Klasse) umfassen. Schulen, die diese Zahlen unterschreiten, sollen Kooperationen mit anderen Schulen eingehen können, um den Unterricht abzusichern, Personal effektiv einzusetzen und damit der Schließung zu entgehen (§ 41 e ThürSchulG-E). Von den Klassen- und Schulgrößen soll gemäß § 41 c ThürSchulG-E mit Zustimmung des Bildungsministeriums abgewichen werden können, wenn beispielsweise Nachbarschulen ihre Aufnahmekapazitäten ausgelastet haben, wenn eine neugegründete Schule aufgrund der aufwachsenden Struktur die Vorgaben noch nicht erreichen kann oder auch wenn die Mindestschülerzahl in der Eingangsklassenstufe nur vorübergehend unterschritten wird und ein Erreichen der Mindestschülerzahl jedoch nach spätestens drei Jahren zu erwarten ist. Des Weiteren soll in § 41 d ThürSchulG-E geregelt werden, dass der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten und der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten nicht unterschreiten soll. Gymnasien oder regionale Förderzentren sollen nicht mehr als 60 Minuten entfernt sein.
Welche Auffassung vertreten Sie zur geplanten Festlegung von Vorgaben zu Klassen- und Schulgrößen sowie der Möglichkeit zur Schulkooperation? Wie bewerten Sie außerdem die Ausnahmeregelungen zu den Schulgrößen und die Bestimmungen zu den Zeiten für den Schulweg?
3. Mitbestimmung und Mitwirkung der Schüler
Mit der in Artikel 1 des Gesetzentwurfs geplanten Änderung des § 28 ThürSchulG sollen die direkten Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülern verbessert werden. So sollen die Schulen ausdrücklich verpflichtet werden, die Schüler über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien zu informieren (§ 28 Abs. 1 ThürSchulG-E). Die Schulleiter sollen zudem verpflichtet werden, die Schülervertretung der Schule zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, zu informieren (§ 28 Abs. 2 S. 1 ThürSchulG-E).
Wie bewerten Sie die geplanten Regelungen zur Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülern?
4. Weitere geplante Änderungen des Schulgesetzes
Mit den in Artikel 1 des Gesetzentwurfs geplanten Änderungen soll zudem u. a. für bestimmte Schülergruppen die Möglichkeit eröffnet werden, dass der Unterricht ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen kann (§ 54 Abs. 7 ThürSchulG-E). Außerdem soll der Lernmittelbegriff erweitert werden, um die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten digitaler Bildungsmedien zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 ThürSchulG-E). Für junge Migranten, die keinen zehnjährigen Schulbesuch nachweisen können, soll die Vollzeitschulpflicht auf 18 Jahre erweitert werden (§ 19 Abs. 1 ThürSchulG). Darüber hinaus sollen nach § 15 Abs. 4 Nr. 6 ThürSchulG-E Schüler, insbesondere auch Opfer von Mobbing, zukünftig soweit es deren Schutz dient, im Einvernehmen mit den Eltern, einer anderen Schule ohne die mit einem Gastschulverhältnis verbundenen finanziellen Folgen zugewiesen werden können.
Wie beurteilen Sie die weiteren geplanten Änderungen des Thüringer Schulgesetzes?
5. Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes
Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, soll durch den Gesetzentwurf auf Grundlage erster Erfahrungen aus der Praxis punktuell angepasst werden. So soll insbesondere der Begriff der Kosten der Verpflegung (§ 29 ThürKitaG) konkretisiert sowie eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um das Nähere zu den Kosten der Verpflegung in Kindertageseinrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 34 ThürKitaG). Daneben soll eine Bestandsschutzregelung für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 vorhandene Leitungspersonal aufgenommen werden (§ 35 ThürKitaG).
Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Änderungen des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes?
6. Änderung des Thüringer Lehrerbesoldungsgesetzes
Neben den bestehenden Regelungen zur notwendigen Ergänzungsausbildung von Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach nach dem Recht der ehemaligen DDR, soll für Diplomlehrer für ein Fach, die anstelle dieser Ergänzungsausbildung andere Weiterbildungen absolviert haben, eine Möglichkeit eröffnet werden, die Voraussetzungen für einen Wechsel in das Amt des Lehrers mit Lehrbefähigung für zwei Fächer zu erlangen (vgl. Artikel 8 des Gesetzentwurfs).
Wie beurteilen Sie die vorgesehenen Regelungen zu den sog. Ein-Fach-Lehrern?
7. Weiterer Regelungsbedarf
Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?