Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

Entwurf vom 20. März 2019
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten
Die Diskussion ist seit dem 18.06.2019 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes vom 20. März 2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes

Durch die vorliegende Änderung des Thüringer Jagdgesetzes soll sich die Jagd in Thüringen an ökologischen und wildbiologischen Grundsätzen orientieren und den neusten Erkenntnissen der Jagdpraxis und den Werten des Tierschutzes entsprechen.

So soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem normiert werden, dass der Jagdleiter einer Gesellschaftsjagd von den potentiellen Schützen einen Schießnachweis verlangen soll aus dem hervorgeht, dass diese das jagdliche Schießen vorab geübt haben. Dieser Nachweis soll eine Laufzeit von einem Jahr haben und damit regelmäßig erneuert werden. Des Weiteren soll die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bei der Jagd nicht mehr ausnahmslos verboten sein. Vielmehr sollen Schusswaffen mit Schalldämpfern genutzt werden können zum Schießen auf Wild mit Büchsenpatronen, deren Auftreffenergie auf 100m (E 100) mehr als 1000 Joule beträgt, sowie zur Jagdausübung auf Schalenwild soweit dies waffenrechtlich, insbesondere zum Lärmschutz, zulässig ist. Außerdem sollen Fangeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, und auch die Verwendung von bleihaltigem Schrot zukünftig verboten werden. Darüber hinaus soll normiert werden, dass Jagdschutzberechtigte Hunde und Katzen, wenn diese als wildernd gelten, mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde erlegen dürfen.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6959 wurde in der 143. Plenarsitzung am 28. März 2019 beraten und federführend an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 143. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu dem Gesetzentwurf und welche grundsätzlichen Hinweise haben Sie diesbezüglich?

Eingangs wird erwähnt das…