8. Fristen für die Ausübung des Beanstandungsrechts

Thüringer Gleichstellungsgesetz

Entwurf vom 12. Januar 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Gleichstellungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 09.01.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich das Thüringer Gleichstellungsgesetz in der parlamentarischen Diskussion. Sowohl die Landesregierung (Drucksache 5/4925) als auch die Fraktion DIE LINKE (Drucksache 5/3875) haben jeweils einen eigenen Gesetzentwurf für ein Änderungsgesetz vorlegt. Die FDP-Fraktion hat einen Änderungsantrag (Änderungsantrag zu Drucksache 5/4925) zum Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Gleichstellungsausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Antworten können Sie Einfluss auf die Arbeit des Gleichstellungsausschusses nehmen.

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8. Fristen für die Ausübung des Beanstandungsrechts

Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung steht der Gleichstellungsbeauftragten ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen der Dienststelle zu, die u. a. gegen die Bestimmung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes verstoßen. Der Einspruch ist innerhalb von sieben Arbeitstagen geltend zu machen. Nach dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE beträgt die Einspruchsfrist zehn Tage.

Welche Einspruchsfrist halten Sie für angemessen?

23. Dezember 2012 | Sonnenstrahl
Organisation

was ich nicht in 7 Tagen schaffe, das erreiche ich auch nicht in 10 Tagen.

12. Dezember 2012 | HD
sowohl 7 als auch 10 Tage sind kurz

- zu kurz,
selbst bei einem Verkehrsdelikt hat man 14 Tage Zeit...