9. Verbandsklagerecht

Thüringer Gleichstellungsgesetz

Entwurf vom 12. Januar 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Gleichstellungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 09.01.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich das Thüringer Gleichstellungsgesetz in der parlamentarischen Diskussion. Sowohl die Landesregierung (Drucksache 5/4925) als auch die Fraktion DIE LINKE (Drucksache 5/3875) haben jeweils einen eigenen Gesetzentwurf für ein Änderungsgesetz vorlegt. Die FDP-Fraktion hat einen Änderungsantrag (Änderungsantrag zu Drucksache 5/4925) zum Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Gleichstellungsausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Antworten können Sie Einfluss auf die Arbeit des Gleichstellungsausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

9. Verbandsklagerecht

§ 21 des Gesetzentwurfs der Landesregierung ermöglicht der Gleichstellungsbeauftragten Klage zu erheben, wenn beispielsweise ihre Beteiligungsrechte verletzt werden.

Sollten Ihrer Meinung nach neben der Gleichstellungsbeauftragten auch anerkannte externe Verbände, z. B. Sozial- oder Berufsverbände, die Rechte aus dem Thüringer Gleichstellungsgesetz (z.B. eine Verletzung des Gleichstellungsplans) vor Gericht einklagen können, wie es der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in § 25 vorsieht?

05. Januar 2013 | JB
Klagerecht und Verbandsklagerecht notwendig

Ich war der Meinug das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten sei im Entwurf wieder gestrichen worden, nachdem man es anfänglich eingeräumt hatte!?
Sollte das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten nun doch wieder im Gesetzentwurf enthalten sein, bin ich froh darum. Es ist absolut nötig, damit die Rechte und Pflichten die mit dieser Position verbunden sind nicht unterwandert werden können.

§ 25: Ja die Verbände sollten klagen können. Schon um eventuelle Gesetzesverletzungen mehr in das Licht der Öffentlichkeit zu rücken.

04. Januar 2013 | Fienchen
Verbandsklagerecht macht Sinn

Ein Interessenverband sollte auf alle Fälle ein Verbandsklagerecht erhalten. Wenn nicht durch ein Klagerecht, wie sollten diese Verbände denn sonst die Rechte hinsichtlich Gleichstellung für ihre zu Vertretenden wahrnehmen können?

02. Januar 2013 | MM
Handlungsfähigkeit wird eingeschränkt

Und dann? Verfahren ohne Ende....Rechtssicherheit für Entscheidungen gibt es ohnehin kaum noch...Die "Klageindustrie" wird es freuen...und ein paar Richter stellen wir dann eben noch ein...

12. Dezember 2012 | Stefan
Verbandsklagerecht ist nicht notwendig

Ein Verbandsklagerecht ist absolut überzogen und nicht notwendig. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass der Betroffene das Recht zu einer Klage hat. Sofern Vereine und Verbände betroffen sind, können sie also bereits nach derzeitiger Rechtslage klagen.

11. Dezember 2012 | Peter Reichert
Verbandsklagerecht wahrnehmen

Verbände sollten als Interessenvertreter auf jeden Fall die Möglichkeit erhalten, mittels des Verbandsklagerechtes die Rechte von betroffenen Menschen wahrzunehmen.