5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
3
Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

Diskutieren Sie mit!

5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung

5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung

§ 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:

"(2) Der Landesbeauftragte ist zudem mit der Vermittlung psychosozialer Betreuung für Betroffene im Sinne des Absatzes 1 betraut."

23. März 2013 | Gast
Professionelle Strukturen nutzen

Auch diese Aufgabe wird bereits von anderen Einrichtungen und staatlichen Stellen wahrgenommen. u.a. auch von den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine/n Landesbeauftragte/n würde zudem ein erhebliches Fachwissen voraussetzen.

04. März 2013 | Gesellschaft für Zeitgeschichte
Gesellschaft für Zeitgeschichte

Dies ist im geltenden Gesetz bereits geregelt, vgl. dazu Frage 5.1. und ggf. Neuformulierung Abs. (1) oben

25. Januar 2013 | Peter Maser
Psychosoziale Betreuung

5.2

Die Aufgabe der „Vermittlung psychosozialer Betreuung für Betroffene“ kann nicht alleine dem Landesbeauftragten zugeschrieben werden. Hierbei handelt es sich um ein Anliegen von gesamtgesellschaftlicher Relevanz, das u.a. auch von den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und den Aufarbeitungsinitiativen wahrzunehmen ist.