5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung
Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.
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5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung
5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung
§ 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:
"(2) Der Landesbeauftragte ist zudem mit der Vermittlung psychosozialer Betreuung für Betroffene im Sinne des Absatzes 1 betraut."
Auch diese Aufgabe wird bereits von anderen Einrichtungen und staatlichen Stellen wahrgenommen. u.a. auch von den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine/n Landesbeauftragte/n würde zudem ein erhebliches Fachwissen voraussetzen.
Dies ist im geltenden Gesetz bereits geregelt, vgl. dazu Frage 5.1. und ggf. Neuformulierung Abs. (1) oben
5.2
Die Aufgabe der „Vermittlung psychosozialer Betreuung für Betroffene“ kann nicht alleine dem Landesbeauftragten zugeschrieben werden. Hierbei handelt es sich um ein Anliegen von gesamtgesellschaftlicher Relevanz, das u.a. auch von den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und den Aufarbeitungsinitiativen wahrzunehmen ist.