5.5 Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern
Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.
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5.5 Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern
5.5 Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern
§ 3 Absatz 5 des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:
"(5) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden. Im Rahmen dessen kann er Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen."
Dies entspricht den Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und ist deswegen schon geltendes Recht.
Dies entspricht den Regelungen im Stasi-Unterlagen-Gesetz und beschreibt nur, was dementsprechend Aufgabe schon ist.