8. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

Diskutieren Sie mit!

8. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten

§ 4 Absatz 3 des Gesetzentwurfs bestimmt die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der bzw. des Beauftragten. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

„Der Landesbeauftragte muss für die Werte der Demokratie, des Parlamentarismus und der Rechtsstaatlichkeit jederzeit einstehen und diese überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige herausgehobene Funktion im System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor dem 9. November 1989 führt zum Ausschluss der Wählbarkeit.“