5.6.a. Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

Diskutieren Sie mit!

5.6.a. Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern

a. Wie soll Ihrer Meinung nach die Arbeit der Gedenkstätten, Grenzlandmuseen, Vereine, Stiftungen und Institutionen auch durch den Thüringer Landtag befördert werden? Wie kann und soll die bzw. der Beauftragte unterstützend tätig werden? Wie sollten Opferverbände und andere Institutionen darüber hinaus eingebunden werden?

07. April 2013 | Johannes Beleites
Keine Koordinierungsfunktion des Landesbeauftragten

Die in § 3 Abs. 6 des Entwurfs vorgesehene Koordinierung der „Zusammenarbeit zwischen den Opferverbänden, den Haftgedenkstätten, Grenzlandmuseen und anderen Thüringer Institutionen, welche der Aufarbeitung der DDR-Diktatur dienen“ ist ebenso konfliktträchtig wie unnötig. Die genannten Stellen und Initiativen arbeiten ja schon längst – gemeinsam mit der Stasi-Landesbeauftragten – im Thüringer Geschichtsverbund zusammen. Die Koordinierung übernimmt die dort jeweils auf Zeit gewählte Geschäftsführung; dem Subsidiaritätsprinzip folgend sollte dieser zivilgesellschaftliche Zusammenschluss nicht durch Aktivitäten des Landes infrage gestellt werden. Hier kann es nicht um die Koordinierung der Zusammenarbeit, sondern lediglich um deren Unterstützung, allenfalls um deren Beförderung gehen.

04. März 2013 | Gesellschaft für Zeitgeschichte
Gesellschaft für Zeitgeschichte

Die jetzige Formulierung des § 3 (6) ist einerseits zu kurz gegriffen, andererseits höchst problematisch.
1. Hier ist die Kooperation nur auf die politische Bildung bezogen, der Verweis auf den „Thüringer Geschichtsverbund – Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“ (s.o. zu Frage 1) fehlt völlig.
2. Der Landesbeauftragte kann keine koordinierende Funktion haben, das würde seinen originären Aufgaben widersprechen. Außerdem geschieht die Koordination bereits im Geschichtsverbund. Deshalb sollte der Bezug auf den „Geschichtsverbund“, ggf. in der von uns vorgeschlagenen Neuformulierung von § 3 (5) wie oben im Gesetz aufgenommen werden.

25. Januar 2013 | Peter Maser
Zusammenarbeit - nicht Koordination

5.6

a) Die Bestimmung, daß der Landesbeauftragte „die Zusammenarbeit zwischen den Opferverbänden, den Haftgedenkstätten, Grenzlandmuseen und anderen Institutionen des Landes, welche der Aufarbeitung der DDR-Diktatur dienen“ koordiniert, würde auf ein staatlich angeleitetes „Geschichtskombinat“ hinauskommen, für das es in einer freiheitlichen Gesellschaft keinen Platz geben darf.
Die Arbeit der verschiedenen Aufarbeitungsinitiativen und -Einrichtungen sollte über den weiterzuentwickelnden Geschichtsverbund gefördert werden. Der Landesbeauftragte ist Mitglied des Thüringer Geschichtsverbundes und in dessen Rahmen tätig.

23. Januar 2013 | sparsbrod
Unterstützung durch den Landtag

Mindestens einmal im Jahr sollte sich der Landtag dem Thema "Aufarbeitung der DDR-Geschichte" widmen und aus allen Bereichen (Gedenkstätten, Museen, Vereinen, Stiftungen, Institutionen) Personen einladen, über ihre Arbeit zu berichten. Ein Historiker sollte einen Vortrag über den aktuellen Kenntnisstand halten, die Landesbeauftragte einen Kurz-Bericht zu ihrer Arbeit abgeben. Öffentlich und mit medialer Präsenz sollte diese Veranstaltung stattfinden.