4. Vorschlagsrecht für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten
Änderung des Thüringer Rechnungshofgesetzes
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Drucksache 5/5603) in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.
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4. Vorschlagsrecht für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten
Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Landtags ohne Aussprache gewählt. Bisher hatte lediglich die Landesregierung das Recht, eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten für das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten vorzuschlagen. Nun soll auch jede Landtagsfraktion dieses Recht bekommen.
Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?
Gibt es nicht schon genug was zerredet wird.?
Eigentlich gehört das Vorschlagsrecht allein in die Hand des Parlaments. Das wäre der dem Rechnungshof zugedachten Rolle angemessen.
Warum nicht? Wir trauen den Politikern doch auch sonst alles zu.