12.1 Verstoß gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage

Thüringer Krankenhausgesetz

Entwurf vom 04. Juni 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.09.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (Drucksache 5/6167) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Bestimmungen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Vorschriften und Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

12.1 Verstoß gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage

12. 1 Verstoß gegen die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage

§ 31 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstoß der Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2 der geltenden Rechtslage, welche der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung dient. Dieser § 17 Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:

„(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und entsprechend seinem nach dem Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan und durch plankonkretisierende Festlegungen mit den Krankenkassen bestimmten Versorgungsauftrag zur Behandlung verpflichtet. Die Patienten haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine ihrer Krankheit angemessene Behandlung und Pflege ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.“

Wie beurteilen Sie das Anliegen dieser Vorschrift und die Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit?