4 Rechtsbehelfsbelehrung
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13.11.2013 (Drucksache 5/6875) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.
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4 Rechtsbehelfsbelehrung
Verwaltungsakte können grundsätzlich mit Widerspruch und anschließender Anfechtungsklage angegriffen werden. Liegt eine Rechtsbehelfsbelehrung vor, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Liegt keine Rechtsbehelfsbelehrung vor, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Um diese lange Widerspruchsfrist zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vor, Behörden zu verpflichten, Verwaltungsakte nur noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu treffen. Vergisst zukünftig eine Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung trotz dieser neuen Bestimmung, greift gleichwohl die Jahresfrist.
Wie beurteilen Sie diese Regelung?
Aus der täglichen Praxis kann ich den bisherigen Beiträgen nur zustimmen. Die geplante Änderung ist unnütz. Sie bestätigt nur die bestehende Rechtslage. Viel wichtiger wäre es, Behördenmitarbeiter durch Schulungen in die Lage zu versetzen rechtmäßige Bescheide zu formulieren. Das beinhaltet zu erkennen, dass es sich bspw. bei dem vermeintlichen "informativen Schreiben" bereits um einen Verwaltungsakt handelt. Selbst wenn das erkannt wird, scheitern viele an einer ordentlichen Rechtsbehelfsbelehrung. Politik wäre gut beraten zu erkennen, dass da noch vieles im Argen liegt, nicht nur bei kleinen Gemeindeverwaltungen. Den wissbegierigen Mitarbeitern in der Verwaltung wenigstens die Chance zu geben, sich außerhalb des Dienstes mit den Basics vertraut zu machen, ist daher eine Selbstverständlichkeit, die aufgegriffen werden sollte im Landesfortbildungsprogramm, aber eben auch durch ein Bildungsfreistellungsgesetz!
Jeder Behördenmitarbeiter wird im eigenen Interesse immer an die Rechtsbehelfsbelehrung denken. Dies verpflichtend zu regeln, ist wieder eine "hohle Regelung". Zumal es am Rechtsschutz des Bürgers nichts ändert.
Worin liegt der Mehrwert der Novellierung?
Wenn etwas in der Verwaltungspraxis unproblematisch war, dann die bisherige Regelung. In der Regel vergisst die Verwaltung auch nicht unbewusst die Rechtsbehelfsbelehrung, wenn überhaupt macht man in ihr einen Fehler. Aber auch dann gilt bürgerschützend die Jahresregelung. Dass mitunter kleine Kommunen sogar ihre Mietwohnungen mit Rechtsbehelfsbelehrung kündigen, weil sie öffentliches Recht nicht von Zivilrecht unterscheiden können, wird mit der vorgesehenen Novellierung auch nicht geändert. Dazu bedürfte es der Schaffung größerer fachkundigere Kommunalverwaltungen, aber diese Modernisierung fällt wohl noch länger aus.
Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung einer Rechtsbehelfsbelehrung dient an sich schon der rechtlichen Information des Adressaten eines VA und folgt damit dessen Rechtsschutzbedürfnis
Jahresfrist entfällt durch neue Regelung nur dann, wenn trotz Behörden-Verpflichtung kein Rechtsbehelf erfolgte
somit ist Widerspruchsfrist für Betroffene stets einhaltbar