2a. Zinsbegrenzung
Zinsen für Dispositions- und Verbraucherkredite bei Thüringer Sparkassen
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes vom 13.11.2013 (Drucksache 5/6876) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.
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2a. Zinsbegrenzung
a) Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgesetzt. Er dient nach § 247 BGB als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.
Wie beurteilen Sie die konkret vorgegebene Zinsbegrenzung der Höhe nach auf höchstens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?
Ich vertrete die Auffassung, dass eine Zinsbegrenzung eine blöde Idee ist.
Jeder der einen Dispositionskredit in Anspruch nimmt, macht dies bewusst und ist sich seines Handelns bewusst. Das den Rahmen zur Verfügung stellende Institut muss sich das "eingekaufte" Risiko doch entsprechend bezahlen lassen. Alles andere ist doch Unfug.
Sollte eine derartige Zinsbegrenzung wirklich durchgesetzt werden können, dann werden andere Preise eingeführt bzw. erhöht. Die Institute sind doch kein e.V. oder eine Wohlfahrtsvereinigung. Sie sind für viele Menschen Arbeitsplatz, Ansprechpartner, Unterstützer und viel mehr.
Der Kunde kann doch seinen Zins durch Nachfrage beeinflussen, ggf. durch einen Wechsel des Institutes.
die vorgeschlagene zinsbegrenzung auf 5% über den basiszinssatzhalte ich für angemessen. er belastet den kreditnehmer nicht allzu sehr und deckt m. e. die aufwändungen der kreditgeber hinreichend ab.