§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.
(2) Dementsprechend gilt dieses Gesetz für
1. stationäre Einrichtungen im Sinne des § 2,
2. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbe dürftige Personen,
3. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mindestens drei und nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, die nicht selbstorganisiert sind, sowie
4. Angebote des betreuten Einzelwohnens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, die nicht selbstorganisiert sind.