§ 6 Anspruch auf Beratung

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 6 Anspruch auf Beratung

Die zuständige Behörde informiert und berät im Rahmen dieses Gesetzes
1. die Bewohner von stationären Einrichtungen und nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen, den Bewohnerbeirat, den Bewohnerfürsprecher sowie die Frauenbeauftragte über ihre Rechte und Pflichten,
2. Angehörige, bürgerschaftlich Engagierte und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, über stationäre Einrichtungen und nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen sowie über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner,
3. Personen und Träger, die eine stationäre Einrichtung oder nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform nach diesem Gesetz betreiben, bauen oder betreiben wollen, bei Planung oder Betrieb.