§ 13 Anforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 13 Anforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen

(1) In nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen haben der Träger und der ambulante Pflege- oder Betreuungsdienst sicherzustellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Pflege, soziale Betreuung, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, hauswirtschaftliche Versorgung, Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen.

(2) § 12 gilt entsprechend.