§ 22 Untersagung

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 22 Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 9 oder der aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten.

(2) Der Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn die Anforderungen nach § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wohnform zu gewährleisten.

(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Pflege- und Betreuungsdienst
1. die Anzeige nach den §§ 10 oder 14 unterlassen oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 19 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ergangenem Verbot beschäftigt oder
4. einen Aufnahmestopp nach§ 21 nicht befolgt.

(4) Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform ist eine Untersagung nur zu­ lässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung zulässig. Die Anfechtungsklage gegen eine vor­ läufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, aufgehoben. Die zuständige Behörde hat die schriftliche Erklärung nach Satz 4 nach Erlangung der Kenntnis vom Wegfall der Untersagungsgründe zu erteilen.